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8ObA283/95•OGH 8ObA283/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Ingrid Schwarzinger und Hofrat Mag.Kurt Resch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Frischenschlager Dr.Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 10.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Mai 1995, GZ 12 Ra 14/94-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.Oktober 1994, GZ 14 Cga 6/94b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 (einschließlich S 406,08 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist durch die Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2.4.1974, 4 Ob 15/74, Arb 9.204, gedeckt (§ 48 ASGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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