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15Fs1/96•OGH 15Fs1/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter in der Strafsache gegen Markus K*****, wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 1 c Vr 10.948/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Fritzsetzungsantrag des Verurteilten Markus K***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.Dezember 1993, GZ 1 c Vr 10.948/93-34a, wurde der seit 5.August 1993 in Untersuchungshaft angehaltene Markus K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu achtzehn Monaten (unbedingter) Freiheitsstrafe verurteilt. Im Urteil wurde ihm die Vorhaft bis 23.Dezember 1993 auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft bekämpften dieses Urteil mit Rechtsmitteln; der Angeklagte verblieb in Untersuchungshaft.
Mit Beschwerdeentscheidung vom 18.Juli 1994 verfügte das Oberlandesgericht Wien die Enthaftung des Genannten. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15.Dezember 1994 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen, die Berufung der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, jedoch der Berufung des Angeklagten teilweise Folge gegeben und ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten gemäß § 43 a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
In einem mit 29. August 1995 datierten, beim Oberlandesgericht Wien am 1.September 1995 eingelangten Antrag behauptete der Verurteilte, durch eine Untätigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sei seine Anhaltung gesetzwidrig verlängert worden und begehrte die Feststellung, "daß hinsichtlich der über die Dauer von sechs Monaten hinaus fortgesetzten Untersuchungshaft des Antragstellers vom 5. Februar 1994 bis 18.Juli 1994, für den Fall des Eintritts der endgültigen Nachsicht des vorläufig bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe, die in § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und die im § 3 lit a und b StEG bezeichneten Ausschlußgründe nicht vorliegen". Diesen Antrag übermittelte das - an sich zur Entscheidung berufene (§ 6 Abs 1 StEG) - Oberlandesgericht Wien am 1. September 1995 dem Landesgericht für Strafsachen Wien "zur Amtshandlung".
Mit Beschluß vom 4. Dezember 1995, GZ 1 c Vr 10.948/93-72, stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien fest, "daß die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit a StEG nicht vorliegen". Dieser Beschluß wurde dem Verurteilten zu eigenen Handen zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen, weil keine Beschwerde (§ 6 Abs 5 StEG) dagegen erhoben wurde.
Mit dem am 7.März 1996 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Fristsetzungsantrag beantragte der Verurteilte "dem Erstgericht für die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag vom 29.August 1995 und die Zustellung dieser Entscheidung an den Antragstellervertreter eine angemessene Frist zu setzen", weil letzterem bis jetzt keine Zustellung in dieser Rechtssache zugegangen und die mehr als sechs Monate währende Untätigkeit mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinn des Art 6 EMRK unvereinbar sei.
Wie aus dem vorhin Gesagten erhellt, wurde über den Entschädigungsantrag des Verurteilten mit Beschluß des (obschon sachlich nicht zuständigen) Landesgerichtes für Strafsachen Wien entschieden. Dieser Beschluß, welcher der Bestimmung des § 6 Abs 4 StEG gemäß, die als Spezialnorm die Bestimmung des § 79 Abs 2 StPO verdrängt (vgl hiezu EvBl 1990/150 = JBl 1991, 190 = RZ 1990/127), zutreffend dem Verurteilten zu eigenen Handen zugestellt wurde (eine Zustellung an dessen Verteidiger ist im Gesetz nicht vorgesehen), ist in Rechtskraft erwachsen. Demnach blieb auch die Zuständigkeitsfrage unangefochten.
Da nach Lage des Falls eine Säumnis in der Fällung einer Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für die Antragstellung im Sinn des § 91 Abs 1 GOG nicht vor, sodaß der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen war.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien wird aus Anlaß dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß gemäß § 400 Abs 1 StPO auch die Haft vom 23.Dezember 1993 bis 18.Juli 1994 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen sein wird.
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