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14Os43/96•OGH 14Os43/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Florian K***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Jänner 1996, GZ 28 Vr 2.080/95-41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Florian K***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 3.Juli 1995 in Mötz der Sofie H***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und einen CD-Player in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versuchte, indem er in das Cafe "H*****" nach gewaltsamer Entriegelung der Terrassentüre eindrang.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist offenbar unbegründet.
Das Schöffengericht hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zur Tatzeit (gegen 3 Uhr) in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufgehalten zu haben, den Glauben versagte und weshalb es der diese Behauptung bestätigenden Zeugin K***** anlastete, dem Angeklagten ein falsches Alibi verschafft zu haben (US 5 f). Bei Feststellung der Täterschaft berücksichtigte es auch, daß der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über kein eigenes Fahrzeug verfügte (US 7). Wie er die letzten Stunden vor der Tat verbrachte und auf welche Weise er die 10 km lange Wegstrecke zum Tatort zurücklegte, ließ das Erstgericht als nicht entscheidend ausdrücklich offen. Im Detail auf die betreffenden Aussagen einzugehen, bestand demnach kein Grund.
Als Motiv für den Einbruchsdiebstahl sahen die Tatrichter - mit mängelfreier Begründung (US 8) - "Geldnöte" des Angeklagten an. Ob der - neben Bargeld - zu stehlen versuchte CD-Player dem eigenen Gebrauch dienen oder etwa verkauft werden sollte, betrifft keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, in der Wohnung seiner Lebensgefährtin habe es einen CD-Player gegeben (S 248), konnte somit - der Beschwerdeauffassung zuwider - gleichfalls unerörtert bleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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