OGH 10ObS2036/96a

10ObS2036/96aObergericht09.04.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS2036/96a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stipo K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Peter Rudeck und Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Dezember 1995, GZ 8 Rs 154/95-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. Juli 1995, GZ 17 Cgs 163/94w-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Daß dem Kläger die Ausübung einer Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar sei, läßt sich den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht entnehmen. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident. Die im § 255 Abs 3 ASVG enthaltenen Zumutbarkeitsformel soll nur in Ausnahmefällen - die hier nicht vorliegen - eine Verweisung verhindern (SSV-NF 6/12, 2/34 ua).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.

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