OGH 9Ob1511/96

9Ob1511/96Obergericht10.04.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Ob1511/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ingrid B*****, Geschäftsfrau, ***** 2. Dipl.Ing.Peter Sch*****, Ziviltechniker, ***** 3. Dr.Claudia L*****, Archäologin, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Robert Gager, Kaufmann, Schleifmühlgasse 9, 1040 Wien, vertreten durch Dr.Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Dezember 1995, GZ 40 R 850/95-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Ob bei Vereinbarung eines Weitergaberechts oder eines Verzichtes auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG ein schutzwürdiges Interesse des Hauptmieters darin liegt, nach Beendigung des Untermietverhältnisses in angemessener Frist ein neues Untermietverhältnis begründen zu können, bildet im vorliegenden Fall keine erhebliche Rechtsfrage. Die Feststellung, daß die aufgekündigte Wohnung erst seit Anfang Mai 1995 nach der am 23.2.1995 zugestellten Kündigung bei der etwa seit Juni 1994 unterbliebenen regelmäßigen Verwendung zu Wohn- und Geschäftszwecken wieder von einem Dienstnehmer des Beklagten regelmäßig verwendet werde, kann nicht losgelöst von dem Umstand gesehen werden, daß die Vorinstanzen davon ausgingen, der Beklagte schütze nach Erkennen der für ihn ungünstigen Beweisergebnisse ein schutzwürdiges Interesse nur vor. Schon deshalb erweist sich auch die festgestellte Benützung der aufgekündigten Wohnung zu Wohnzwecken durch den Dienstnehmer des Beklagten nicht als Nachweis eines schutzwürdigen Interesses.

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