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6Ob2047/96i•OGH 6Ob2047/96i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hilda A*****, vertreten durch Dr.Helmut Winkler, Dr.Otto Reich-Rohrwig ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Club ***** vertreten durch Dr.Heinz-Volker Strobl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung und Herausgabe, Feststellung und Unterlassung (Revisionsinteresse 49.000,-- S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 23.Januar 1993, GZ 29 R 333/95-17, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die zur Abgrenzung zwischen Miete und Pacht entwickelten Grundsätze zutreffend auf den vorliegenden Einzelfall angewendet (vgl insbesonders MietSlg 32.164 und 42.087). Da die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht immer nach der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles zu treffen ist, kommt der Lösung dieser Frage im allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.
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