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14Os4/96•OGH 14Os4/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sagvi A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Sagvi A***** sowie über die Berufung des Galip und der Sengül H***** als gesetzliche Vertreter des Salih H***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 23.Mai 1995, GZ 5 Vr 11/95-195, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Sagvi A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) Sagvi A***** und Salih H***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A/IV) schuldig erkannt.
Darnach haben sie am 25.Dezember 1994 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit den in diesem Verfahren bereits rechtskräftig verurteilten Hüseyin C***** und Sedat Ö***** sowie dem gesondert verfolgten Nurver C***** dem Roman R***** mit Gewalt gegen die Person bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem sie ihn unter Ausnützung ihrer zahlenmäßigen Überlegenheit umringten, Nurver C***** ihm die Kette vom Hals riß, Sagvi A***** ihn zur Herausgabe der Jacke aufforderte, Hüseyin C***** die Kette an sich nahm, Sedat Ö***** die Kappe wegnahm und sie Salih H***** übergab, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen bzw abgenötigt.
Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Sagvi A***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO, die jedoch nicht gerechfertigt ist.
Der Zeuge Roman R***** brachte unmißverständlich zum Ausdruck, daß er seine Jacke nur wegen des bedrohlichen Auftretens der Täter (vgl S 207/I), von denen einer die Hand so in der Kleidung verbarg, daß der Eindruck entstand, er führte eine Pistole (S 295/III), an den Beschwerdeführer aushändigte. Der Beschwerdeeinwand (Z 5) einer unvollständigen Erörterung der Darstellung des Geschädigten, wonach er das in Rede stehende Kleidungsstück freiwillig herausgegeben habe, entbehrt jeglicher Grundlage.
Die auf dieser Zeugenaussage basierenden Feststellungen (S 315, 325/III) wurden somit mängelfrei begründet und lassen auch bezüglich der deliktsspezifischen Drohung an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.
Eine Äußerung des Angeklagten Sagvi A*****, daß er von der Ausfolgung der Jacke überrascht gewesen sei, ist dem Protokoll (ON 194) nicht zu entnehmen, weshalb die auch insoweit gerügte Unvollständigkeit ausscheidet. Die Tatrichter haben im übrigen ihre Annahme eines "vorgefaßten" gemeinsamen Raubplanes (S 325, 329/III) mit den Geständnissen der Mittäter Salih H***** (S 288/III iVm 795/I) und Sedat Ö***** (S 289/III iVm 681/I) zureichend begründet.
Da die Konstatierung eines gemeinsamen Raubplanes den Bereicherungsvorsatz impliziert, leidet das Urteil auch in dieser Beziehung nicht an der behaupteten Mangelhaftigkeit.
Soweit der Beschwerdeführer aus der Tatsache, daß den vier Tätern das Opfer und zwei Begleiter (darunter ein Mädchen) gegenüberstanden, für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen haben will und die Erwägungen des Erstgerichtes zur Forderung, das Kleidungsstück "probieren zu lassen" (S 333/III), als Scheinbegründung rügt, bekämpft er die Beweiswürdigung zur Feststellung, wonach die Täter den Roman R***** durch ihre zahlenmäßige Überlegenheit und dadurch, daß sie um ihn herumstanden, so einschüchterten, daß er keine Gegenwehr wagte (S 325), nach Art einer in diesem Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) negiert die festgestellte Drohung und den Bereicherungsvorsatz. Sie verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten A***** und der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten H***** folgt (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten A***** ist in § 390 a StPO begründet.
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