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14Os42/96•OGH 14Os42/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Friedrich K***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 27 a Vr 9.215/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Gebhard S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27. Feber 1996, AZ 23 Bs 71/96 (= ON 9), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Beschwerde des Privatbeteiligten Gebhard S***** gegen die Abweisung seines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Friedrich K***** durch die Ratskammer (§ 48 Z 1 StPO) als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen vom Privatbeteiligten erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ist ihrerseits unzulässig, weil im Gegenstand ein solcher Rechtszug gesetzlich nicht vorgesehen ist.
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