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6Ob2214/96y•OGH 6Ob2214/96y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gerhard H*****, vertreten durch Dr.Paul Flach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ing.Walter M*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20.Juni 1996, GZ 2 R 102/96h-28, den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes bestätigt und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt, unterblieb. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof läßt zwar erkennen, daß das Berufungsgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch aber nicht. Dieser könnte - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 3 ZPO - nur dann unterbleiben, wenn schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S überstiege. Das Berufungsgericht wird daher den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nachzuholen haben.
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