Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4R199/96f•OLG Wien 4R199/96f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pimmer und Dr. Pöschl in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. W***** K*****, Steuerberater, Grünbergstraße 31, 1120 Wien, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** C*****, Gesellschafter und Einzelhandelskaufmann, Schippergasse 13, 1210 Wien, wegen S 229.207,54 s.A., infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung des Versäumungsurteiles des Handelsgerichtes Wien vom 25.6.1996, 36 Cg 151/96v-2, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die Kostenentscheidung des angefochtenen Versäumungsurteiles dahingehend abgeändert, daß die Kosten der klagenden Partei mit insgesamt S 20.894,-- (hierin S 2.334,-- USt und S 6.890,-- Barauslagen) bestimmt werden.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.626,24 (hierin S 271,04 USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Versäumungsurteil vom 25.6.1996 bestimmte das Erstgericht die Kosten der klagenden Partei gemäß TP 2 mit S 15.861,20.
Gegen diesen Kostenausspruch richtet sich der Rekurs der klagenden Partei, der berechtigt ist.
Zu Recht führt die klagende Partei aus, daß für die vorliegende Klage die Kosten nach TP 3 A zu bestimmen sind. Unter TP 3 A fallen im Zivilprozeß alle Klagen soweit sie nicht unter TP 2 fallen. Nach TP 2 I Z 1 lit b sind Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Zahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, soferne eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist, zu honorieren.
Die vorliegende Klage stützt sich jedoch darauf, daß dem Kläger zur Hereinbringung der strittigen Forderung der Anspruch der C***** GesmbH gegen den Beklagten auf Einzahlung der noch nicht einbezahlten Stammeinlage überwiesen wurde. Durch die Überweisung ändert sich die Natur des zugrundeliegenden Anspruches nicht (AnwBl 1989/3051). Bei einer Klage auf Bezahlung der Stammeinlage liegt aber keine der in TP 2 angeführten Klagen vor, sodaß die Honorierung nach TP 3 A vorzunehmen ist (WR 605).
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben und die Kostenklage antragsgemäß auf der Basis von TP 3 A zu bestimmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.