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8Ob2296/96x•OGH 8Ob2296/96x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich G*****, Zimmerer, ***** vertreten durch Dr.Fritz Schneider ua Rechtsanwälte in Bludenz, wider die beklagte Partei Hassan E*****, Kellner, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Pitschmann und Dr.Rainer Santner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 186.748,-- sA und Feststellung (Revisionsinteresse S 5.625,--) infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 17.Juli 1996, GZ 3 R 151/96x-24, den
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung durch den Ausspruch zu berichtigen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Gericht zweiterInstanz als Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, S 50.000,-- übersteigt.
Begründung:
Gegenstand des Berufungsverfahrens war neben dem mit S 46.687,-- zu beziffernden Viertel des Leistungsbegehrens auch der entsprechende Teil des damit zusammenhängenden Feststellungsbegehrens; eine Bewertung ist daher gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlich.
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