OGH 10ObS2353/96v

10ObS2353/96vObergericht22.10.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS2353/96v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Ernst Oder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolf M*****, vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.April 1996, GZ 7 Rs 21/96d-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.September 1995, GZ 37 Cgs 162/94p-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des beiderseitigen Gehörs und des Mündlichkeitsgrundsatzes durch das Erstgericht verneint. An diese Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof gebunden, sodaß zu diesen Fragen nicht mehr Stellung zu nehmen ist (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 510 mwN). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Verfahrensmängel erster Instanz, wie die Unterlassung der Befragung des Klägers und der Ladung der Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung als nicht gegeben angesehen, sodaß sie nicht in der Revision mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua).

Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend das Vorliegen von Invalidität des Klägers verneint, sodaß auf die Ausführungen der Berufungsentscheidung verwiesen werden kann (§ 48 ASGG).

Ob der Kläger in der Lage ist, die Sinnhaftigkeit einer Alkoholentziehungskur zu begreifen und sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen, hat nur insoweit Bedeutung, als nach Durchführung einer Entwöhnungskur nicht mehr die aus interner und psychiatrischer Sicht vorliegenden vermehrten, sich zeitlich völlig überschneidenden Krankenstände von je 3 Wochen zusätzlich zu den orthopädischerseits prognostizierten von 2 Wochen anfallen würden. Da aber erst Krankenstände von 7 Wochen jährlich den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen (SSV-NF 7/76), kommt der Frage der Krankenstände insgesamt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Mit oder ohne Entziehungskur, mit oder ohne vermehrte Krankenstände bewirkt das jeweilige Leistungskalkül des Klägers keinen Ausschluß vom Arbeitsmarkt.

Daß die Anforderungen in den von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten nicht das Leistungskalkül des Klägers überschreiten, ergibt sich aus den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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