AUSL EGMR Bsw17748/91

Bsw17748/91Übriges Gericht23.10.1996

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw17748/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1996

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Ankerl gegen die Schweiz, Urteil vom 23.10.1996, Bsw. 17748/91.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 EMRK - Unterschiedliche Behandlung von Zeugen und Art. 6 EMRK.

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. und seine Gattin bezogen 1978 aufgrund eines mit dem Hauptmieter mündlich abgeschlossenen Untermietvertrages eine Wohnung in Genf. Im Mai 1987 verständigte die Hausverwaltung den Hauptmieter darüber, dass spätestens mit Ablauf seines Mietvertrages im Februar 1988 die Wohnung zu verlassen und das Untermietsverhältnis mit dem Bf. zu beenden sei. Obwohl der Hauptmieter diesen Forderungen nachkam, zog der Bf. nicht aus der Wohnung aus.

Der Bf. behauptete, dass er mittlerweile in ein Hauptmietverhältnis eingetreten wäre. Er bezog sich va. auf ein Gespräch, dass seine Gattin und er im April 1988 mit Vertretern der seit Februar 1988 zuständigen Hausverwaltung geführt hatten. In diesem Gespräch galt er für die Hausverwaltung als neuer Hauptmieter. Dennoch brachte der Eigentümer im November 1988 eine Räumungsklage gegen den Bf. ein.

Bei den darauffolgenden Gerichtsverhandlungen wurden nur die Vertreter der Hausverwaltung als Zeugen unter Eid einvernommen. Die Ehefrau des Bf. sagte zwar vor Gericht aus, jedoch verbietet die Genfer Zivilprozessordnung, dass Ehepartner der Streitparteien als Zeugen unter Eid vernommen werden. Das Gericht stellte fest, dass ein Mietverhältnis zwischen dem Hauseigentümer und dem Bf. nicht bestünde und letzterer die Wohnung zu räumen hätte. Alle weiteren Instanzen bestätigten dieses Urteil.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), da seine Frau keine Möglichkeit hatte, ihre Aussage unter Eid zu machen.

Festzuhalten ist, dass das Recht der Ehegattin auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Nicht erkennbar ist hingegen, dass der Umstand, dass sie nicht als Zeugin unter Eid aussagen konnte, den Ausgang des Verfahrens entscheidend beeinflusst hätte. Die unterschiedliche Behandlung der Zeugen durch das Gericht erster Instanz hat zu keinem entscheidenden Nachteil des Bf. gegenüber der gegnerischen Partei geführt. Das Gebot der Waffengleichheit wurde gewahrt. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 (1) EMRK.

Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 24.5.1994 keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (7:6 Stimmen) festgestellt; keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.10.1996, Bsw. 17748/91, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 12) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_1/Ankerl.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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