OGH 7Ob2254/96p

7Ob2254/96pObergericht23.10.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob2254/96p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Johann F*****, verstorben am 22.August 1994, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Theodor F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 11. Juli 1996, GZ 4 R 270/96i-57, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 28.März 1996, GZ 1 A 1145/94d-50, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Theodor F***** wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgändert, so daß sie zu lauten hat:

Der Antrag der Maria K***** vom 2.5.1995 (ON 29), ihr die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 19.12.1994 (ON 14) nahm das Erstgericht sowohl die von Annemarie K***** aufgrund eines Testamentes als auch die von den erblasserischen Geschwistern, darunter auch vom Revisionsrekurswerber, aufgrund des Gesetzes abgegebenen Erbserklärungen zum Nachlaß des Johann F***** an, wies jedoch die vom Revisionsrekurswerber aufgrund eines Erbenübereinkommens vom 29.11.1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des Kärntner Erbhofgesetzes zum gesamten Nachlaß abgegebene Erbserklärung zurück. Es wies den erblasserischen Geschwistern gegenüber der testamentarischen Erbin die Klägerrolle zu und räumte ersteren zur Einbringung einer Klage zum Nachweis ihres besseren Erbrechtes eine vierwöchige Frist ein. Die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Rekursgericht wurde dem Revisionsrekurswerber am 5.4.1995, die Abweisung eines dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses am 25.8.1995 zugestellt.

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 28.3.1996 (ON 50) Anna Koprivnikar auf ihren Antrag gemäß den §§ 810 ABGB und 145 AußStrG die Besorgung und Verwaltung der (gesamten) Verlassenschaft übertragen. Theodor F***** habe die für die Klageführung den Gesetzeserben gewährte Vierwochenfrist nach der am 25.8.1995 erfolgten Hinterlegung der dazu ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses) ungenützt verstreichen lassen, weil seine selbstverfaßte und am 3.5.1994 beim Landesgericht K***** zu 22 Cg ***** erhobene Erbrechtsklage wegen Nichtbeachtung der gesetzlichen Anwaltspflicht rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Der für Theodor F***** in der Folge bestellte Verfahrenshilfeanwalt Dr.Josef F***** habe in der Folge keine Klage eingebracht und sogar den später wieder zurückgenommenen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit gestellt. Die Voraussetzungen für eine Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Testamentserbin lägen somit vor.

Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an einen hinreichend ausgewiesenen Erbberechtigten berühre im übrigen die Rechte der Verlassenschaftsgläubiger nicht (ZfRV 1989, 153).

Der gegen diese Entscheidung von Theodor F***** erhobene Revisionsrekurs ist aufgrund des folgenden vom Obersten Gerichtshof erhobenen Sachverhaltes berechtigt.

Theodor F***** hat am 3.Mai 1995 beim Landesgericht Klagenfurt eine selbstverfaßte, anwaltlich nicht gefertigte Feststellungsklage auf Anerkennung seines Übernahmsrechts an dem landwirtschaftlichen Betrieb vlg. S***** gegen Annemarie K*****, verbunden mit einem Antrag auf Erteilung des Armenrechts (allerdings ohne Beilegen eines Vermögensbekenntnisses), eingebracht. Bei der vom Prozeßgericht veranlaßten Belehrung des Theodor F***** wurde ein Vermögensbekenntnis beigebracht. Das Prozeßgericht bewilligte mit Beschluß vom 21.6.1995 (ON 4 in 22 Cg ) die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c ZPO sowie die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfassung der Klage für das weitere Verfahren und wies gleichzeitig die von Theodor F selbst verfaßte Klage unter Hinweis auf den nicht verbesserungsfähigen Mangel der Anwaltsunterfertigung zurück. Dieser Beschluß wurde Theodor F***** am 29.6.1995 und dem in der Folge bestellten Verfahrensvertreter am gleichen Tag zugestellt. Letzterer stellte einen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung, dem das Prozeßgericht mit Beschluß vom 28.9.1995 (ON 6) unter Erklärung des Erlöschens der Verfahrenshilfe stattgab. Die Zustellung dieses Beschlusses an Theodor F***** ist nicht ausgewiesen. In der Folge erhob er aber sowohl gegen die Erlöschenserklärung der Verfahrenshilfe, als auch gegen die Zurückweisung der von ihm handschriftlich verfaßten Klage einen Rekurs. Den ersten Rekurs wies das Prozeßgericht mit Beschluß vom 19.10.1995 als verspätet zurück. Das Oberlandesgericht Graz gab dem Rekurs des Theodor F***** gegen den Ausspruch des Erlöschens der Verfahrenshilfe Folge und trug dem Prozeßgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, weiters behob es den Beschluß, mit dem der Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesen wurde. Es begründete seine Entscheidung damit, daß von einer Aussichtslosigkeit des klägerischen Feststellungsbegehrens nicht gesprochen werden könne und es einer weiteren Sachverhaltsermittlung bedürfe, um diese Frage zu klären. Die Zurückweisung des Rekurses des Theodor F***** gegen die Zurückweisung seiner handschriftlich verfaßten Klage als verspätet behob das Rekursgericht mit der Begründung, daß mangels einer Zustellung dieser Entscheidung an den Verfahrenshelfer Dr.F***** dem Kläger die Rechtsmittelfrist offengestanden sei. Das Erstgericht werde in Ansehung des noch unerledigten Rekurses dem Gesetz gemäß zu verfahren haben.

In der Folge zog der Verfahrenshelfer Dr.F***** seinen Antrag vom 25.9.1995 auf Entziehung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurück (ON 15 in 22 Cg ). Aus dem Schriftsatz ON 17 und dem Revisionsrekurs ist zu entnehmen, daß der Verfahrenshelfer für Theodor F zu 22 Cg ***** des Landesgerichtes Klagenfurt eine weitere Klage gegen Annemarie K***** eingebracht hat. Das dort am 29.8.1996 ergangene klageabweisende Urteil ist zufolge Erhebung einer Berufung durch Theodor F***** noch nicht rechtskräftig. Eine Behandlung der Aufträge des Rekursgerichtes im Verfahren 22 Cg ***** des Landesgerichtes K***** ist bisher unterblieben.

Weil bei widersprechenden Erbserklärungen keine davon endgültig ist, kann nach der neueren Rechtsprechung (vgl MGA2 AußStrG § 145/24; MGA34 ABGB § 810/9) und Lehre (Welser in Rummel ABGB2 § 810 Rz 25 f mwN) bei Abgabe von widersprechenden Erbserklärungen vor Prozeßbeendigung über das strittige Erbrecht keinem der Erbansprecher die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen werden. Wiewohl sich das Feststellungsbegehren des Theodor F***** nur auf die Ungültigkeit des Annemarie K***** begünstigenden Testamentes beziehen hätte dürfen - die von ihm begehrte Einantwortung aufgrund eines Erbübereinkommens vom 29.11.1957 stellt, wie bereits rechtskräftig entschieden wurde, keinen tauglichen Erbrechtsausweis dar - darf vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens 22 Cg ***** des Landesgerichtes K***** keinen der Erbansprecher die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen werden.

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