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8Ob2293/96f•OGH 8Ob2293/96f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert K*****, vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,200.120,75 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 1,250.120,75) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22.März 1996, GZ 4 R 50/96a-42, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger, der an einer manisch-depressiven Krankheit litt und am 27.1.1992 nach seiner Einlieferung in die psychiatrische Universitätsklinik die Wahnvorstellung äußerte, fliegen zu können, sprang am 28.1.1992 gegen 6.30 Uhr durch ein geschlossenes Fenster dieser Klinik, in der er stationär behandelt werden sollte und erlitt bei dem Sturz eine Querschnittlähmung.
Ein Jahr vor diesem Vorfall wurden an dieser Klinik neue Fenster angebracht. In einem Schreiben forderte der Klinikvorstand den Einbau einer bruchsicheren Verglasung, wobei er sich Fenster in einer Stärke vorstellte, "daß Vorfälle, wie der streitgegenständliche, verhindert werden und die dem aktuellen Sicherheitsstandard psychiatrischer Kliniken entsprechen". In der Folge wurden Doppelfenster eingebaut, die innen aus Sicherheitsglas und außen aus normalem Glas waren. Das Sicherheitsglas ist fester als normales Glas und splittert bei einem Bruch nicht. Welchen Druck die Fenster von innen aushalten, wurde nicht überprüft. Nach dem Einbau der neuen Fenster wurde dem Klinikvorstand und den Ärzten erklärt, daß die eingebauten Fenster nicht durchschlagen und mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht durchsprungen werden können. Die Ärzte gingen davon aus, daß es sich bei den Scheiben um ein sicheres Glas, wie Panzerglas, handelt, da ansonsten nicht nur der Kläger, sondern auch andere Patienten vor ihm nicht in der Akutstation aufgenommen worden wären.
Der behandelnde Oberarzt rechnete zwar mit der Möglichkeit, daß der Kläger versuchen könnte, aus dem Fenster zu springen, war jedoch der Auffassung, daß dieser in dem Zimmer, in dem er untergebracht war, vor sich selbst geschützt sei, weil er annahm, daß aufgrund der sicheren Fensterscheiben nichts passieren könne.
Der Kläger verlangt von der beklagten Partei als Spitalserhalter Schmerzengeld, welches Begehren die Vorinstanzen als dem Grunde nach zu Recht bestehend feststellten. Zwar kann nach den oben wiedergegebenen Umständen den Ärzten und dem Pflegepersonal der Universitätsklinik für Psychiatrie kein Behandlungs- oder Betreuungsfehler zur Last gelegt werden, sodaß eine Haftung der beklagten Partei aus diesem Grund ausscheidet. Die beklagte Partei haftet jedoch dafür, daß die bei ihr beschäftigten Bautechniker auch für die psychiatrische (nicht ebenerdig liegende) Klinik ein nicht durchbruchssicheres Glas - nämlich ein solches, das auch für Autoscheiben verwendet wird, von dem bekannt ist, daß es zwar nicht splittert, aber einem entsprechenden Anprall nicht immer standhält - verwendeten und die Druckfestigkeit dieses Glases nicht weiter überprüften, die behandelnden Ärzte aber in Sicherheit wiegten, daß das Glas hinreichend durchbruchssicher sei.
Darauf, ob auch in anderen psychiatrischen Kliniken, bei denen infolge ihrer Lage in einem Obergeschoß bei einem Sturz mit gravierenden Verletzungen gerechnet werden muß, ein derartiges, nicht durchbruchssicheres Glas verwendet wird (- einschlägige Normen über das zu verwendende Glas bestehen nicht -) kommt es nicht an, weil im gegenständlichen Fall die behandelnden Ärzte darauf vertrauten und auch vertrauen durften, daß das Glas durchbruchssicher sei, sodaß sie keine weiteren Maßnahmen für die Sicherung des Klägers ergreifen mußten; zielführend zur Verhinderung des vorliegenden Vorfalls wäre unter den gegebenen Umständen nur das aus psychiatrischer Sicht verpönte Fesseln des Patienten am Bett oder seine Verwahrung in einem gesicherten Gitterbett gewesen.
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