OGH 12Os133/96

12Os133/96Obergericht24.10.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os133/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerald O***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1.August 1996, GZ 35 Vr 1141/96-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Gerald O***** wurde (A) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und (B) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Demnach hat er in Innsbruck und an anderen Orten (A) zwischen Dezember 1995 und Februar 1996 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge, nämlich eine nicht mehr exakt bezifferbare große Menge an Cannabisharz und Cannabiskraut (insgesamt ca 1 kg), durch Verkauf an namentlich nicht ausforschbare Drogenkonsumenten in Verkehr gesetzt; (B) im Jänner 1996 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich nicht mehr feststellbare Mengen an Cannabisprodukten, für den Eigengebrauch erworben, besessen bzw konsumiert.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente erschöpfen sich in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung lediglich nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung, ohne die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe, die in der Nichterörterung vermeintlich wesentlicher Verfahrensergebnisse gelegen sein soll, aufzuzeigen. Die die bekämpften Schuldsprüche tragende Feststellung, daß der Angeklagte im Tatzeitraum insgesamt ca 1 kg an Haschischprodukten von Christian S***** übernahm, den größten Teil davon weiterveräußerte und im übrigen geringe Mengen selbst konsumierte, stützen sich auf die Angaben des - dazu rechtskräftig gesondert verurteilten - Zeugen Christian S*****, die das Erstgericht im Einklang mit den Verfahrensergebnissen durch entsprechende schriftliche Aufzeichnungen des sich unumwunden selbst belastenden Zeugen sowie dadurch bekräftigt sah, daß der Angeklagte im Zuge des Vorverfahrens vorübergehend die Bereitschaft zum Überdenken einer auch seinerseits geständigen Verantwortung anklingen ließ (US 5). Dabei ging das Erstgericht ohnedies davon aus, daß beim Angeklagten kein Suchtgift sichergestellt werden konnte (US 6). Die (auch) daraus gezogene Schlußfolgerung auf einen dem kontinuierlichen Suchtgiftabsatz zugrundeliegenden Gesamtvorsatz steht mit den Denkgesetzen durchaus im Einklang. Vom Beschwerdeführer vermißte Rückschlüsse aus den schriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen S***** auf ein von diesem alleinverantwortlich organisiertes Vertriebsnetz haben rein spekulativen Charakter und bedurften - abgesehen von ihrer Unvereinbarkeit mit der Darstellung des Christian S***** - schon aus diesem Grund keiner Erörterung in den Urteilsgründen. Nicht anders verhält es sich damit, daß Christian S***** zu dem vom Angeklagten beim Suchtgiftvertrieb kontaktierten Personenkreis keine detaillierten Wahrnehmungen machte bzw die vom Angeklagten beim Suchtgifthandel erzielten Einnahmen in seiner Lebensführung keinen signifikanten Niederschlag zeitigten.

Die solcherart insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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