OGH 14Os105/96

14Os105/96Obergericht29.10.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os105/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Rouschal, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Innsbruck gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. September 1995, GZ 38 Vr 2.687/93-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Alfred P***** und Otto K***** von der gegen sie wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO (P*****) bzw § 214 Abs 1 FinStrG (K*****) freigesprochen.

Nach dem Inhalt der Anklageschrift wird ihnen zur Last gelegt, in den Jahren 1987 bis 1990 in Innsbruck als verantwortliche Organe des "G*****-Vereines" (früher: "Eclub R Innsbruck") im bewußten und "gemeinsamen" (gewollten) Zusammenwirken Zahlungsflüsse an Arbeitnehmer durch die Einschaltung von Briefkastenfirmen und Überweisung an nahe Angehörige verschleiert und hiedurch unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten vorsätzlich eine Verkürzung von Lohnsteuer in der Höhe von 5,598.221 S und eine Verkürzung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen in der Höhe von 766.635 S bewirkt zu haben, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielten.

Diesen Freispruch bekämpft das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I.Instanz mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 7 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch in keinem Punkt durchschlägt.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Erstangeklagte Alfred P*****, der allein wegen seines sportlichen Ansehens (als "Aushängeschild") zum Präsidenten des "G*****-Vereines" gewählt worden war, nur mit repräsentativen Aufgaben, nicht aber - von der Berechtigung zur Zeichnung von Blankoschecks abgesehen - mit finanziellen Vereinsangelegenheiten befaßt, weshalb er die inkriminierte Abgabenhinterziehung auch nicht zu vertreten hat. Die finanziellen Belange des Vereins wurden vielmehr vom Zweitangeklagten Otto K***** in seiner Funktion als geschäftsführender Obmann wahrgenommen, der sich dabei als weisungsbefugtes Organ auch anderer für den Verein tätiger Personen bediente. Obwohl Otto K***** vom Unterbleiben der Versteuerung an Spieler ausgezahlter Beträge in der Gesamthöhe von 1,274.500 S (strafbestimmender Wertbetrag 1 Mio Schilling nicht übersteigend) wußte, unterließ er die gebotene Überprüfung der weiteren Tätigkeit seiner Mitarbeiter in abgabenrechtlicher Hinsicht. In Ansehung der über den Betrag von 1,274.500 S hinausgehenden weiteren Zahlungen nahm das Erstgericht bloß fahrlässiges Handeln des Otto K***** als erwiesen an und verneinte demgemäß die wissentliche Bewirkung einer diesbezüglichen Abgabenverkürzung durch den Genannten. Den an den Spieler Mag.Martin P***** ausgezahlten Betrag von 250.000 S schließlich bewertete das Schöffengericht als nicht einkommenssteuerpflichtige Rückzahlung der von diesem aus Eigenmitteln vorfinanzierten "Leihgebühr" an dessen V***** Stammclub.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) finden die Urteilsfeststellungen zur erwähnten "Darlehensrückzahlung" an den Spieler Mag.P***** auch in dessen Bekundungen in der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1995 durchaus Deckung (siehe S 189). Indem das Finanzamt die betreffende Passage im Hauptverhandlungsprotokoll übergeht, verfehlt es die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Das Erstgericht hat auch deutlich zwischen der wissentlichen Bewirkung einer Abgabenverkürzung (jedoch mit einer den Betrag von 1 Mio Schilling nicht übersteigenden Verkürzungssumme) einerseits und einer die Wissentlichkeit bezüglich der Verkürzung ausschließenden fahrlässigen Unterlassung der erforderlichen Kontrolltätigkeit seitens des Zweitangeklagten Otto K***** andererseits unterschieden. Von einem den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite anhaftenden Widerspruch (Z 5) kann daher keine Rede sein.

Die gebotene Differenzierung zwischen diesen beiden Sachverhaltskomplexen in objektiver und subjektiver Hinsicht vernachlässigt die Finanzstrafbehörde aber auch insoferne, als sie von den anklagegegenständlichen Verkürzungsbeträgen in ihrem vollen Umfang ausgehend dem Erstgericht vorwirft, für die Feststellung, daß der strafbestimmende Wertbetrag von 1 Mio Schilling nicht überschritten worden sei, keine oder doch nur unzureichende Gründe angegeben zu haben. Diese Konstatierung ergibt sich jedoch zwangsläufig aus der Höhe der von den übrigen tatrelevanten Zahlungen getrennt zu beurteilenden Zahlungsleistungen von 1,274.500 S (zum aktenkundigen Berechnungsmodus siehe S 15 bis 17), weshalb es auch eines näheren Eingehens auf das genaue Ausmaß der diesbezüglich bewirkten Verkürzung nicht bedurfte.

Angesichts der erwähnten Urteilsfeststellungen in subjektiver Hinsicht zum übrigen Tatgeschehen, wonach der Erstangeklagte Alfred P***** mit den Steuerangelegenheiten des Vereins überhaupt nicht befaßt war und es dem Zweitangeklagten Otto K***** an der erforderlichen Wissentlichkeit bei der Bewirkung der betreffenden Verkürzungen fehlte, war eine nähere Erörterung der insoweit herbeigeführten weiteren Abgabenverkürzung entbehrlich.

Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht aber auch durchaus einleuchtend dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zu den bemängelten Urteilsfeststellungen gelangt ist (insb US 6 und 7).

Dies gilt auch für die Beurteilung des Tatverhaltens des Erstangeklagten Alfred P*****, die in den bezughabenden Zeugenaussagen und der Verantwortung des Zweitangeklagten Otto K***** Deckung findet (siehe insb US 3 und 6 iVm den S 135, 137, 139, 140 und 211 f). Die Berechtigung zur Unterfertigung von Blankoschecks durch den Erstangeklagten hat das Erstgericht dabei ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen mit einbezogen, ohne diesem Verhalten freilich den ihm von der Finanzstrafbehörde beigemessenen beweismäßigen Stellenwert zuzuerkennen. Die Frage, warum Alfred P***** gerade nur für Blankoschecks zeichnungsberechtigt war, ist ohne Relevanz und war daher im Hinblick auf das Gebot gedränger Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch nicht zu erörtern.

Gleichfalls zu Unrecht behauptet das Finanzamt eine Nichterledigung der Anklage (Z 7) mit der Begründung, daß eine Vielzahl in der Anklageschrift aufgelisteter Verschleierungshandlungen für nicht ordnungsgemäß versteuerte Gehaltszahlungen im Urteil unerwähnt und demnach auch in bezug auf die zugrunde gelegten Tathandlungen ungeprüft geblieben wären. Zum einen erfaßt der Urteilsspruch das unter Anklage gestellte Tatverhalten zur Gänze schon durch dessen mit dem Anklagetenor inhaltsgleiche Wiedergabe, zum andern haben auch die Entscheidungsgründe das unter dem Gesichtspunkt dreier, in subjektiver Hinsicht verschiedener Sachverhaltskomplexe beurteilte Tatgeschehen im vollen Umfang zum Gegenstand. Daß dabei nicht sämtliche der in der Anklagebegründung aufgezählten und lediglich der näheren Konkretisierung des Tatgeschehens dienenden Modalitäten Erwähnung fanden, begründet jedoch keine Nichterledigung der Anklage, weil sich das Urteil unzweifelhaft auf den gesamten historischen Anklagesachverhalt bezieht und die getroffenen Feststellungen derartige Detailerörterungen entbehrlich machten.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie an den erstgerichtlichen Konstatierungen vorbeigeht. Mit der undifferenziert auf die Gesamthöhe der anklagegegenständlichen Verkürzungsbeträge abstellenden Behauptung nämlich, das Erstgericht habe zu den durch die Verfahrensergebnisse indizierten Hinterziehungshandlungen in erheblichem Ausmaß keine Feststellungen getroffen, vernachlässigt die Finanzstrafbehörde neuerlich die nach subjektiven Kriterien vorgenommene Unterscheidung zwischen drei Faktenkomplexen und verkennt damit das Wesen eines materiellrechtlichen Feststellungsmangels, der keinesfalls - wie es die Beschwerdeführerin recht besehen versucht - mit dem Einwand dargetan werden kann, die Verfahrensergebnisse hätten auch zu anderen Schlußfolgerungen berechtigt.

Dem Beschwerdeeinwand fehlender Feststellungen "hinsichtlich des Vorsatzes" beider Angeklagten genügt es zu erwidern, daß die entsprechenden, durchaus widerspruchsfreien Konstatierungen zur subjektiven Tatseite im Urteil ohnedies enthalten sind (US 6).

Diese Urteilsannahmen übergeht die Finanzstrafbehörde aber auch insoferne, als sie dem Erstgericht vorwirft, dem Zweitangeklagten Otto K***** trotz dessen angenommenen Wissens um Verstöße gegen die Abgabenpflicht rechtsunrichtig nicht auch generell die wissentliche Bewirkung von Abgabenverkürzungen zur Last gelegt zu haben. Auch damit wird in einer - nicht nur im gegebenen Rahmen einer Rechtsrüge - unzulässigen Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter kritisiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

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