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3Ob2300/96g•OGH 3Ob2300/96g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** AG, , vertreten durch Dr.Gerhard Krammer ua Rechtsanwälte in Horn und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichteten Parteien 1.) Franz K, 2.) Paula K*****, wegen S 912.840,-- sA und anderer Forderungen, infolge "außerordentlichen Rekurses" der N***** AG, *****, vertreten durch Dr.Karl Franz Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 24. April 1996, GZ 1 R 1155/96z-81, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 23. März 1996, GZ E 1069/93-75, in seinem Punkt 1b aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft wurde den Verpflichteten mit Meistbotsverteilungsbeschluß vom 19.5.1995 eine Hyperocha von S 801.389,10 zugewiesen. Am 21.6.1995 langte beim Erstgericht ein Schreiben der Verpflichteten vom 1.6.1995 (ON 61) ein, mit dem sie bekanntgaben, sie hätten die ihnen zustehende Restforderung von ca S 800.000,-- bereits vor einiger Zeit an ihre Töchter Margit W***** und Maria K***** zur ungeteilten Hand abgetreten; die Auszahlung möge daher an diese erfolgen.
Der N***** AG wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 15.12.1995, E 993/95, zur Hereinbringung einer Forderung von S 43.658,-- sA gegen die Verpflichteten Forderungsexe- kution auf die den Verpflichteten gegenüber der Republik Österreich, Bezirksgericht Eggenburg als Drittschuldner zustehende Forderung auf diese Hyperocha bewilligt.
Mit Beschluß vom 12.3.1996 (ON 75) verfügte das Erstgericht unter anderem (Punkt 1b), aus dem erliegenden Meistbot S 88.584,31 laut dieser Exekutionsbewilligung an Rechtsanwalt Dr.Karl Franz Leutgeb als Vertreter der N***** AG auszubezahlen.
Das Rekursgericht hob den Beschluß infolge Rekurses der Maria K***** und der Margit W***** auf und trug dem Erstgericht auf, über die Überweisung des dort angeführten Betrages von S 88.584,31 erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem allenfalls diesbezüglich einzuleitenden Verfahren über diesen Betrag zwischen der N***** AG einerseits und Maria K***** und Margit W***** andererseits oder einer außergerichtlichen Einigung dieser Personen über diesen Betrag zu entscheiden. Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der Qualifikation des § 528 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) nicht vorliege.
Der von der N***** AG eingebrachte "außerordentliche Revisionsrekurs" ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 78 EO, § 527 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluß der zweiten Instanz um einen aufhebenden Beschluß handelt, gegen den ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur bei Zulassung durch das Rekursgericht unter den Voraussetzungen nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig wäre.
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