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1Nd16/96•OGH 1Nd16/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald F*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 55.891,91 sA, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die beim Landesgericht für ZRS Wien zu AZ 32 Cg 40/96 eingebrachte Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.
Begründung:
Der Kläger leitet aus Entscheidungen des Handelsgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.
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