OGH 14Os125/96

14Os125/96Obergericht12.11.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os125/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 4 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef S***** und Florian R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 7. März 1996, GZ 12 Vr 1.286/94-112, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden

Josef S***** des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 4 StGB,

Florian R***** des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, sowie der Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 4 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef S***** von Bedeutung hat dieser von Ende März bis 7.April 1995 und vom 13. bis 20.April 1995 in S*****, Gemeinde P*****, die Michaela N***** durch Einschüchterung, nämlich dadurch, daß er ihrer Äußerung, die Prostitution aufgeben zu wollen, mehrfach mit Nachdruck entgegnete: "Es gibt kein Aufhören!" und weiters einmal äußerte:

"Einmal S*****, immer S*****!", von der Aufgabe der gewerbsmäßigen Unzucht abgehalten.

Seiner aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht hat die Annahme, wonach S***** die Tat im Zuhältermilieu in Kenntnis der psychischen Labilität der Michaela N***** (die wegen ihrer Absicht, die Prostitution zu beenden, schon früher von Florian R***** mit der Faust geschlagen worden war - vgl US 3, 16, 18) setzte, formal mängelfrei auf die Angaben des als glaubwürdig beurteilten Opfers gegründet und dabei (aktengetreu) darauf hingewiesen, daß Josef S***** über Befragen seines Verteidigers eine derartige (wenn auch "nicht ernst gemeinte") Äußerung eingeräumt hatte (US 19 iVm S 63/II).

Die behauptete Unvollständigkeit der Begründung dieses Schuldspruches (Z 5) ist aus der - äußerst gedrängten - Begründung der Freisprüche von gleichfalls auf Anschuldigungen der Michaela N***** beruhenden Anklagepunkten nicht ableitbar. Denn das Schöffengericht hat unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß auch in diesen Fällen keine bewußte Fehlbezichtigung erfolgte.

Die - im Rahmen der Tatsachenrüge - behauptete Unvollständigkeit und Undeutlichkeit (inhaltlich Z 5) haftet der Begründung des bekämpften Schuldspruches gleichfalls nicht an. Denn einerseits hat das Erstgericht die im Vorverfahren deponierten divergierenden Aussagen der Zeugin N***** ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 20-23), andererseits wurden die Verhaltensmodalitäten des S***** auch in Ansehung der tatbildrelevanten Einschüchterung hinreichend deutlich dargestellt.

Im übrigen besteht das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) in einer bloßen Bekämpfung der Würdigung der Aussage des Tatopfers nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne Beweisergebnisse aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen eine den Schuldspruch tragende Feststellung ergeben würden.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich in der Behauptung, durch die "isolierte" Äußerung "Einmal S*****, immer S*****!" sei der Tatbestand des § 216 Abs 4 StGB nicht erfüllt. Dabei übergeht die Beschwerde die Feststellungen, wonach die inkriminierte Handlung im Zuhältermilieu gesetzt wurde, nachdem Michaela N***** wegen ihres Anliegens bereits geschlagen worden war, ferner die - dem Täter bekannte - psychische Labilität des Opfers und die eindringliche Wiederholung der Erklärung, daß es ein Aufhören (mit der Prostitution) nicht gäbe (US 13 f). Solcherart verfehlt die Rüge den notwendigen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

In gleicher Weise war mit der Nichtigkeitsbeschwerde des Florian R***** zu verfahren. Dieser hat nämlich am 11. März 1996 - somit rechtzeitig - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 114), dabei aber die Nichtigkeitsgründe, durch welche er sich beschwert erachtet, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet und nach Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger die Rechtsmittel nicht ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die von den beiden Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen fällt in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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