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3Ob2023/96p•OGH 3Ob2023/96p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen S 915.531,19 sA, infolge außerordentlicher Revision der 1. W***** GmbH, ***** 2. V*****GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.August 1995, GZ 15 R 67/95-35, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der WGmbH und der VGmbH wird zurückgewiesen.
Begründung:
Den Revisionswerbern, deren Nebenintervention mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7.8.1996, 9 Cg 198/93s-48, bestätigt mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 11.10.1996, 15 R 133/96f-15, rechtskräftig zurückgewiesen wurde, steht keine Rechtsmittellegitimation zu.
Der mit dem am 10.10.1995 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 39 erklärte (neuerliche) Beitritt auf Seite der Beklagten hat gemäß § 18 Abs 1 ZPO keine Rechtswirkung, weil eine Zustellung zwar an die Finanzprokuratur als Beklagtenvertreterin, nicht jedoch an die Klagevertreterin erfolgt ist (Bericht des Gerichtsvollziehers vom 10.10.1995 ON 41).
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