OGH 3Ob2399/96g

3Ob2399/96gObergericht20.11.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob2399/96g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fatma K*****, wider die beklagte Partei Mehmet Ali K*****, vertreten durch Dr.Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterhalts (Streitwert S 216.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgerichts vom 10.September 1996, GZ 1 R 322/96b-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Streitteile sind Ehegatten, haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und sind beide türkische Staatsangehörige. Das Erstgericht beurteilte den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin deshalb gemäß Art 152 des türkischen bürgerlichen Gesetzbuchs vom 17.Februar 1926, wonach der Ehemann in angemessener Weise für den Unterhalt seiner Ehegattin zu sorgen hat. Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin bediente sich das Erstgericht der in § 94 ABGB getroffenen Regelung als "Orientierungshilfe", weil diese Bestimmung jener des anzuwendenden türkischen Rechts ähnlich sei.

Dagegen wendete das Berufungsgericht auf den geltend gemachten Unterhaltsanspruch österreichisches Recht an. Gemäß § 18 Abs 1 IPRG sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin an sich nach türkischem Sachrecht zu beurteilen. Die Türkei sei jedoch - zum Unterschied von Österreich - Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.Oktober 1973. Dieses Übereinkommen verdränge die nationalen Kollisionsnormen. Danach seien aber die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Ob der Aufenthaltsstaat des Unterhaltsberechtigten Vertragspartner des Übereinkommens sei, spiele dabei keine Rolle. Da beide Streitteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hätten, sei österreichisches Sachrecht anzuwenden. Danach ergebe sich aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen - selbst nach der vom Beklagten als richtig angesehenen Berechnungsmethode - ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe ihres Begehrens.

Der Beklagte wendet sich in seiner außerordentlichen Revision ua auch dagegen, daß das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.Oktober 1973 unterwarf. Zur Anwendbarkeit dieses Übereinkommens durch die österreichische Gerichtsbarkeit fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, Rechtsfragen, die sich in Ansehung dieses Übereinkommens stellen könnten, sind jedoch hier nicht entscheidungswesentlich. Der Revisionswerber behauptet nämlich gar nicht, daß ein nach türkischem Sachrecht zu berechnender Unterhaltsanspruch geringer als der im Ersturteil zugesprochene Betrag wäre. Die vom Revisionswerber zur Berechnungsmethode erhobenen Einwendungen sind allgemeiner Natur und werden nicht auf Bestimmungen des türkischen Sachrechts bezogen.

Die außerordentliche Revision ist daher mangels einer entscheidungswesentlichen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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