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7Ob2358/96g•OGH 7Ob2358/96g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian A*****, vertreten durch Dr.Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Karin A*****, vertreten durch Dr.Walter Lenfeld, Rechtsanwalt in Landeck, wegen Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28.August 1996, GZ 3 R 215/96f-12, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
In der Rechtsprechung wurde zwar früher überwiegend die Ansicht vertreten, daß der Ehebruch als schwerste Eheverfehlung bei der Verschuldensabwägung auch dann entsprechend ins Gewicht fällt, wenn er nach bereits eingetretener Zerrüttung der Ehe gesetzt wurde. So wurde noch in 1 Ob 590/87 ausgesprochen, daß der Ehebruch ohne Rücksicht auf seine Auswirkungen auf die Ehe die Scheidung aus dem Verschulden des Ehebrechers rechtfertige. Immer wurde aber auch die Ansicht vertreten, daß die Wertung, daß auf eine Eheverfehlung, die erst nach dem völligen Erlöschen der Ehegesinnung gesetzt wurde, überwiegendes Verschulden nicht gestützt werden kann. Nach der jüngeren Rechtsprechung (EFSlg 54.466; 57.219; 4 Ob 520/88; 2 Ob 523/90; 4 Ob 563/95) kommt es auch bei der Beurteilung des Ehebruchs immer darauf an, ob und inwieweit er zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und welches Gewicht ihm im Vergleich zu den Eheverfehlungen des anderen Ehepartners zukommt. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht dieser Auffassung.
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