OLG Wien 10Rs138/96d

10Rs138/96dOberlandesgericht25.11.1996

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 10Rs138/96d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1996

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Schönthal als Vorsitzende, die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Dragostinoff und DDr. Huberger sowie die fachkundigen Laienrichter OAR Helmut Hoffmann und Friedrich Kant (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei LP, S*****, vertreten durch Dr. Hans Lahner, Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, 1014 Wien, Löwelstraße 16, wider die beklagte Partei S*****, wegen Ausgleichszulage, infolge Berufung der beklagten Partei wider das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.10.1995, 8 Cgs 303/94p-37, gemäß den §§ 2 ASGG, 492 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Abweisung der Gewährung einer Ausgleichszulage für den Zeitraum vom 1.3.1991 bis zum 31.12.1992 als ausdrücklich unangefochten unberührt bleibt, wird unter Miteinbeziehung dieses abweisenden Teiles dahin abgeändert, daß es lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei für die Zeit vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1995 eine Ausgleichszulage in der Höhe von S 11,50 monatlich zu leisten.

Hingegen wird das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1.3.1991 bis 31.12.1993 eine Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß zu erbringen, abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die am 4.8.1925 geborene Klägerin bezieht seit 1.11.1976 von der beklagten Partei eine Witwenpension und seit dem 1.2.1987 eine Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. Außer Streit steht die Höhe der Brutto- und Nettoleistungen, die die Klägerin in den Jahren 1991 bis 1995 von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter an Invaliditätspension erhalten hat, ebenso stehen die Einheitswerte der Liegenschaft EZ 120 des Grundbuches der Katastralgemeinde Seebarn, EZ 362 des GB der KG Wagram am Wagram und der EZ 667 des GB der KG Fels am Wagram zu den jeweiligen Veräußerungszeitpunkten außer Streit.

Im Berufungsverfahren wurde auch seitens der Berufungswerberin der Einheitswert, der für die Ermittlung der Ausgleichszulage von Bedeutung ist, mit S 45.851,-- außer Streit gestellte (Seite 2 der Berufung ON 39 = AS 173), dieser Betrag wurde vom Erstgericht als Summe der Einheitswerte auf Seite 9 der Urteilsausfertigung (= AS

  1. festgestellt.

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung einer Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß mit dem wesentlichen Vorbringen, daß die beklagte Partei mit Bescheid vom 27.6.1991 einen Anspruch auf Ausgleichszulage für die Zeit ab dem 1.3.1991 abgelehnt habe, obwohl die Anrechnung pauschalierter Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei.

Mit dem nunmehr bekämpften Urteil hat das Erstgericht unbekämpft den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß vom 1.3.1991 bis zum 31.12.1992 abgewiesen, jedoch die beklagte Partei verpflichtet für die Zeit vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993 eine Ausgleichszulage in der Höhe von S 74,90 monatlich, für die Zeit vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994 jedoch eine solche in der Höhe von S 310,50 monatlich und ab 1.1.1995 eine laufende Ausgleichszulage in der Höhe von S 319,50 monatlich zu erbringen.

Das Erstgericht hat den auf den Seiten 5 bis 9 der Urteilsausfertigung (= AS 147 bis 151) ersichtlichen Sachverhalt festgestellt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird; hervorzuheben ist:

Am 17.10.1976 verstarb der Ehegatte der Klägerin, der Landwirt Josef Popp, die Ehegatten waren durch einen Ehepakt vom 1.7.1955 in einer allgemeinen Gütergemeinschaft verbunden, wobei zum Zeitpunkt des Ablebens des Ehegatten der Klägerin der im angefochtenen Urteil auf Seite 5 = AS 147 aufgelistete gütergemeinschaftliche landwirtschaftliche Grundbesitz vorhanden war.

Die Ehegatten hatten mit Erbvertrag und wechselseitigem Testament vom 30.6.1955 sich gegenseitig zu Alleinerben ihres Nachlasses eingesetzt und bestimmt, daß zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen ehelicher Kinder diese insgesamt 2 Joch Äcker gleichteilig erhalten sollten. Sollte der Pflichtteil damit nicht voll gedeckt sein, so sei die Differenz in Geld zu ersetzen.

Der Ehe entstammt die einzige eheliche Tochter Elisabeth, nunmehr verehelichte Winkler, deren Pflichtteilsanspruch gemäß Pflichtteilsübereinkommen im Verlassenschaftsverfahren mit dem Schenkungsvertrag vom 5.1.1977 erfüllt worden ist. Die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden gütergemeinschaftlichen Liegenschaften verkörperten zum Zeitpunkt des Ablebens des Ehegatten der Klägerin einen Einheitswert von S 67.000,--.

Die Klägerin hat den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Alleineigentümerin sie im Erbweg nach dem Tod ihres Gatten geworden war, mit Ausnahme des Grundstückes 1232 Flurstück vorgetragen ob der EZ 120 des GB der KG Seebarn, zunächst verpachtet, die aus der Ehe stammende Tochter war noch minderjährig, stand in der Berufsausbildung zum Kaufmann und bezog eine Waisenpension seitens der beklagten Partei. Die Klägerin war sodann von Mai 1979 bis Jänner 1987 unselbständig erwerbstätig, aus dieser Tätigkeit erhielt sie auch die bereits genannte Invaliditätspension der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuerkannt.

Zum Zeitpunkt des Ablebens des Ehegatten der Klägerin war der Betrieb schuldenfrei, die Liegenschaften unbelastet, die Klägerin erzielte damals kein Erwerbseinkommen.

Mit den Kaufverträgen vom 31.1.1977, 7.8.1979 und 17.9.1981 wurden verschiedene Liegenschaften aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, wie auf Seite 7 des angefochtenen Urteiles (= AS 149) genannt, zur Finanzierung eines Wohnhausneubaues freihändig veräußert.

Die Tochter erhielt mehr, als ihren Pflichtteil entsprochen hätte, bei den zitierten Veräußerungsgeschäften wurden mit den Übernehmern keinerlei Ausgedingeleistungen für die Klägerin vereinbart.

Die einzige Reallastberechtigte, nämlich die Mutter des verstorbenen Ehegatten der Klägerin, die ob der EZ 667 des GB der KG Fels am Wagram ein umfangreiches Ausgedinge erhalten hatte, war bereits verstorben.

Die der Klägerin verbliebenen Restliegenschaften, auf Seite 8 des angefochtenen Urteiles = AS 148 aufgelistet, wurden in dem Zwangsversteigerungsverfahren zu E 2017/89 des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram am 4.10.1989 um das Meistbot von insgesamt S 1,845.000,-- an verschiedene Ersteher zugeschlagen, dieses Meistbot samt den zugewachsenen Fruktifikationszinsen wurde zur Gänze zur Befriedigung verschiedener andrängender Gläubiger verwendet, eine Hyperocha konnte nicht erzielt werden. Diese Zwangsversteigerung war notwendig geworden, weil die Klägerin als Bürgin und Zahlerin für Schulden ihrer zwischenzeitig verheirateten Tochter und deren Ehegatten haftete und aus dieser Haftung auch in Anspruch genommen wurde.

Die Witwen- und Invaliditätspensionsleistungen der Klägerin ab 1991 wurden auf Seite 9 des angefochtenen Urteiles = AS 149) tabellarisch vom Erstgericht aufgelistet.

Aus der Gegenüberstellung des landwirtschaftlichen Einkommens aus dem gütergemeinschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Ablebens des Ehegatten der Klägerin, damals S 58.420,-- netto jährlich in Relation zum im Jahre 1976 in Frage kommenden Richtsatz von S 2.625,--, ergab sich rechnerisch, daß das aus dem ungeschmälerten landwirtschaftlichen Betrieb erzielbare Einkommen nahezu doppelt so hoch wie der Einheitssatz gelegen ist.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Richtsätze im Jahre 1991 von S 6.000,--, 1992 S 6.500,--, 1993 S 7.000,--, 1994 S 7.500,-- und 1995 S 7.710,-- dahin, daß die freihändigen Veräußerungen der Betriebsliegenschaften zu einer Pauschalanrechnung gemäß § 140 Abs 7 BSVG führen mußten, ebenso wie die schenkungsweise Hingabe der ideellen Hälfte einer Betriebsliegenschaft an die Tochter der Klägerin. Allen diesen Veräußerungsgeschäften sei gemeinsam gewesen, daß sie nicht der Einflußnahme der Ausgleichszulagenwerberin entzogen worden seien, sondern vielmehr auf eine Einflußnahme der Klägerin (Verkaufshandlung) zurückgehen, zumal die Klägerin nicht gezwungen sei, diese Liegenschaften zu veräußern.

Bezüglich der von der Zwangsversteigerung betroffenen Liegenschaften lägen die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel vor, weil die exekutive Verwertung der Einflußnahme der Klägerin entzogen worden sei, sodaß diesbezüglich eine Anrechnung zu unterbleiben hatte, sodaß bei Ermittlung des Einkommens für Zwecke der Ausgleichszulage nur vom Einheitswert der verbliebenen Flächen auszugehen gewesen sei (SSV-NF 8/117). Dies betraf daher die im Rahmen der freihändigen Veräußerungen am 31.1.1977, 7.8.1979 und am 17.9.1981 verkauften Liegenschaften, die zu einer Pauschalanrechnung gemäß § 140 Abs 7 BSVG führen mußten. Ausgehend von deren Einheitswert gebühre der Klägerin daher vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993 eine monatliche Ausgleichszulage von S 74,90, für 1994 monatlich eine solche von S 310,50 und ab 1.1.1995 von S 319,50 ebenfalls monatlich.

Dieses Urteil bekämpft die beklagte Partei mit ihrer fristgerechten Berufung ON 39 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die im Spruch genannten Ausgleichszulagen gewährt werden sollten, hingegen die Mehrbegehren abgewiesen werden mögen.

Die klagende Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist berechtigt.

Das Erstgericht hatte nämlich in rechtlicher Hinsicht nach den primären Ausführungen der Berufungswerberin übersehen, daß aufgrund der rückwirkend ab 1.1.1983 in Kraft getretenen Ergänzung des Artikels II Abs 8 der 6.Novelle (BGBl 1982/649) auch bei Stichtagen vor dem 1.1.1983 der Pauschalierungssatz von 21,6% maßgebend wäre, wenn ein unter Bedachtnahme auf die Hauptfeststellung bis zum 1.1.1979 festgestellter Einheitswert anzuwenden sei. Dies betrifft somit jene Pensionisten, die am 1.1.1983 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen waren und diesen Besitz nicht selbst bewirtschaften (Verpächter).

Aufgrund der 6.Novelle zum BSVG ist ab 1.1.1983, ähnlich wie bei der Pensionsbemessung, vom Durchschnitt der während der letzten 10 Jahre vor dem Stichtag übergebenen Flächen auszugehen. Anstelle des größten Grundausmaßes sowie des letzten Einheitswertes tritt daher wieder ein "durchschnittlicher" Einheitswert. Die Regelung gilt grundsätzlich jedoch nur gemäß Artikel II Abs 8 der 6.Novelle zum BSVG für Versicherungsfälle nach dem 31.12.1982, mit der im Vorabsatz genannten rückwirkenden Regelung, die somit auch Stichtage vor dem 1.1.1983 erfaßt und den Pauschalierungssatz von 21,6% maßgeblich erscheinen läßt. Diese Ausnahme betrifft somit die Hinterbliebenenpensionen mit einem Stichtag vor dem 1.1.19983, für diese würde daher ebenfalls der Aufwertungsfaktor von 21,6% gelten. Es sind aber - wie in der Folge noch darzustellen ist - die Regelungen der 14.Novelle zum BSVG, BGBl 1989/644, betreffend § 140 Abs 7, 8 und 11 BSVG heranzuziehen.

Vorerst zur Berechnung:

Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht festgestellten Pensionsleistungen an die Klägerin wie auf Seite 9 des angefochtenen Urteiles dargestellt = AS 149, ist daher folgende Berechnung vorzunehmen:

1991

SVB Pension S 2.500,60

PV-Arb.Pension S 1.984,10

Pauschale S 2.022,--

Summe S 6.506,70

Richtsatz S 6.000,--

gebührende AZ S 0

1992

SVB Pension S 2.600,60

PV-Arb.Pension S 2.063,50

Pauschale S 2.191,--

Summe S 6.855,10

Richtsatz S 6.500,--

gebührende AZ S 0

1993

SVB Pension S 2.704,60

PV-Arb.Pension S 2.140,50

Pauschale S 2.359,--

Summe S 7.204,10

Richtsatz S 7.000,--

gebührende AZ S 0

1994

SVB Pension S 2.772,20

PV-Arb.Pension S 2.188,30

Pauschale S 2.528,--

Summe S 7.488,50

Richtsatz S 7.500,--

gebührende AZ S 11,50

1995

SVB Pension S 2.849,90

PV-Arb.Pension S 2.249,60

Pauschale S 2.599,--

Summe S 7.698,50

Richtsatz S 7.710,--

gebührende AZ S 11,50

Der Verfassungsgerichtshof hat am 10.12.1993 zu G 60/92-17 u.a. entschieden, daß die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung bei Aufgabe eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes verfassungskonform sind. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme. Es wäre verfehlt, aus dem Umstand, daß ausschließlich bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bei Aufgabe des Betriebes eine Pauschalanrechnung vorgesehen ist, was den Zwang zur fruchtbringenden Verwertung des Vermögens darstelle, im Hinblick darauf, daß nicht etwa auch Inhaber eines Gewerbebetriebes oder eines sonstigen Vermögens zu einer fruchtbringenden Verwertung oder Veranlagung derselben gezwungen wären, auf eine gleichheitswidrige Unterschiedlichkeit der Regelungen zu schließen. Es liegen daher insgesamt keine unsachlichen Regelungen vor.

Gemäß § 140 Abs 7 BSVG ist daher eine Pauschalierung bei Aufgabe des Betriebes ("fiktives Ausgedinge") zu errechnen und dieser Betrag dem Einkommen vor der Ermittlung, ob eine Ausgleichszulage gebührt, dazuzuschlagen.

Zur Lösung des vorliegenden Falles ist allerdings diese dargestellte Neuregelung der 6.Novelle ab 1.1.1983 mit der Rückwirkungsbestimmung im Ergebnis gar nicht mehr rechnerisch relevant. Gemäß § 140 Abs 11 BSVG sind Einheitswerte im Sinne der Absätze 7, 9 und 10 für Zwecke der Sozialversicherung aus der Zeit vor dem 1.1.1983 mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen, dies bedeutet, daß die Einheitswerte der Hauptfeststellung zum 1.1.1988 nach Artikel III Abs 1 der 14. Novelle für Zwecke der Sozialversicherung erst ab 1.1.1991 heranzuziehen sind. Mit dem genannten Faktor sollen Einheitswerte vor dem 1.1.1983 auf das Niveau der Hauptfeststellung 1979, wirksam ab 1.1.1983 herangeführt werden. Die Berechnung des Faktors ergab sich daraus, daß die durchschnittliche Erhöhung der Einheitswerte im Ausgleichszulagenbereich 10,238% betragen hat. Der alte Einheitswert plus 10,238% ergibt 110,238%. Die generelle Erhöhung ab 1.1.1983 gemäß Artikel III Abs 2 der 6.Novelle um 5% ergibt 110,238 x 1,05, daher beträgt der gerundete Faktor 1,1575 (BSVG, Teschner-Widlar, S 373 f; BSVG 3.Auflage, Radner-Windhager-Engl-Traunmüller-Gahleitner, S 688, 689; 694; 897 FN 7,8).

Da die 14. BSVG-Novelle sich zur Aufgabe machte, die wirtschaftliche Situation der bäuerlichen Ausgleichszulagenbezieher in entscheidender Weise zu verbessern, wurde ein Höchstbetrag für das fiktive Ausgedinge eingeführt, der sich am Wert der vollen freien Station orientierte. Ab einem Einheitswert von S 77.000,-- bei Personen, die mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben bzw. von S 54.000,-- bei Alleinstehenden, sind daher ab 1.1.1990, dieser Zeitraum ist im vorliegenden Fall wieder von Bedeutung, weil die Ausgleichszulage ab 1991 zu berechnen ist, höchstens 35% des jeweiligen Richtsatzes anzurechnen. Liegt der tatsächliche Einheitswert darunter, vermindert sich der Höchstbetrag im Verhältnis des tatsächlichen Einheitswertes zum Einheitswert von S 77.000,-- bzw. S 54.000,--. Die sogenannte Härteklausel sagt, daß in Härtefällen überhaupt die Pauschalanrechnung zu entfallen hat, dies trifft jedoch nur für die - wie bereits erwähnt - im Wege der Zwangsversteigerung anderen Eigentümern zugeschlagenen Liegenschaften zu.

Aufgrund der kaufmännischen Berechnung wird von runden vollen Beträgen ausgegangen, sodaß der Einheitswert von rund S 45.000,-- aufgewertet mit dem Faktor 1,1575 wiederum abgerundet S 52.000,-- ergibt. Ausgehend vom Richtsatz S 6.000,-- für 1991 ergeben 35% S 2.100,--. Da der mit dem Faktor 1,1575 aufgewertete Einheitswert den nach der 14.Novelle heranzuziehenden Wert von S 54.000,-- unterschreitet, vermindert sich der Betrag von 35% von S 6.000,-- im Verhältnis des tatsächlichen Einheitswertes zum Einheitswert von S 54.000,--, also um 0,9629, daher ergeben sich gerundet S 2.022,--.

Dieselbe Berechnungsform ist ausgehend vom Richtsatz S 6.500,--, S 7.000,--, S 7.500,-- bzw. S 7.710,-- vorzunehmen, sodaß sich die in der Auflistung enthaltenen Werte ergeben, nämlich S 2.191,--, S 2.359,--, S 2.528,-- und S 2.599,--.

Das angefochtene Urteil war daher spruchgemäß abzuändern.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet worden sind.

Eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision bedurfte es nicht, weil gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG ein privilegierter Fall vorliegt.

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