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10ObS2421/96v•OGH 10ObS2421/96v
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Emma K*****, vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 1996, GZ 8 Rs 100/96d-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. Dezember 1995, GZ 23 Cgs 81/94p-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Kostenrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ist ausgeschlossen; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 5/37, 8/115, 10 ObS 2352/96x uam; Kuderna, ASGG**2, 498).
Da der somit unzulässig erhobene Kostenrekurs gemäß § 523 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG bereits vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen gewesen wäre, hatte der Oberste Gerichtshof hierüber bloß durch einen Dreiersenat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 iVm Abs 1 Z 3 ASGG zu entscheiden.
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