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1Nd17/96•OGH 1Nd17/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 100.000 S sA folgenden
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der zu AZ 7 Cg 21/96i des Landesgerichts Linz anhängigen Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei leitet aus einem von ihr behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Landesgerichts Ried im Innkreis und des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher nach Erledigung der Zuständigkeitsfrage ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig zu bestimmen.
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