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9ObA2283/96t•OGH 9ObA2283/96t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter K*****, Maler, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Themmer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 84.109,-- brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1996, GZ 7 Ra 94/96m-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.Oktober 1994, GZ 17 Cga 3/94y-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen die Revisionswerberin im Ergebnis lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, das ohnehin eine eingehende Beweiswiederholung durchgeführt hat, rügt, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die allein noch entscheidende Frage, ob die Entlassung des Klägers gerechtfertigt erfolgte, zutreffend verneint. Es reicht daher insoferne aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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