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15Os189/96 (15Os190/96, 15Os191/96, 15Os192/96)•OGH 15Os189/96 (15Os190/96, 15Os191/96, 15Os192/96)
15Os189/96 (15Os190/96, 15Os191/96, 15Os192/96)Obergericht05.12.1996
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Huber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig B***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.Februar 1995, GZ 9 E Vr 880/90-21 und 9 E Vr 3370/91-47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Februar 1995, GZ 9 E Vr 880/90-21 und GZ 9 E Vr 3370/91-47, verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 68 Abs 3 StPO.
Diese Beschlüsse und demzufolge auch die diese Beschlüsse bestätigenden Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 6.April 1995, AZ 11 Bs 126/95, AZ 11 Bs 126/95 (ON 24 im Akt 9 E Vr 880/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), und vom 13.April 1995, AZ 11 Bs 127/95 (ON 52 im Akt 9 E Vr 3370/91-52 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), werden aufgehoben, und es wird dem Landesgericht für Strafsachen Graz die neuerliche dem Gesetz entsprechende Entscheidung über die Wiederaufnahmsanträge des Ludwig B***** aufgetragen.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Graz vom 3.August 1990, GZ 9 E Vr 880/90-8, wurde Ludwig B***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Ferner wurde der Genannte mit dem gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Einzelrichters dieses Gerichtes vom 13.Oktober 1992, GZ 9 E Vr 3370/91-24, der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB sowie nach § 114 ASVG schuldig erkannt und über ihn - unter Bedachtnahme auf das vorbezeichnete Urteil gemäß §§ 31 und 40 StGB - eine gleichfalls bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe verhängt.
In diesen beiden genannten Strafverfahren war der Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz Dr.Heinrich G***** erkennender Richter. Ungeachtet dessen entschied dieser Richter auch über die von Ludwig B***** in der Folge in beiden Verfahren eingebrachten Wiederaufnahmsanträge, und zwar wies er diese jeweils mit am 17. Februar 1995 gefällten und im anschließenden Beschwerdeverfahren bestätigten Beschlüssen, GZ 9 E Vr 880/90-21 und GZ 9 E Vr 3370/91-47, ab.
Diese Beschlüsse stehen, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß dem - durch das StPÄG 1993, BGBl. Nr.526, neu eingefügten - Absatz 3 des § 68 StPO ist von der Entscheidung (auch) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Demgemäß war der in beiden Verfahren als erkennender Richter tätig gewesene Dr.G***** von der Entscheidung über die folgenden Wiederaufnahmsanträge des Ludwig B***** ausgeschlossen.
Da es nicht auszuschließen ist, daß sich diese Ausgeschlossenheit bei Entscheidung über die beiden Wiederaufnahmsanträge zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, bedarf es der Kassation der in den beiden Wiederaufnahmsverfahren ergangenen (abweislichen) Beschlüsse. Als Folge davon sind aber auch die beiden, diese Beschlüsse bestätigenden Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes Graz (ON 24 zu 9 E Vr 880/90 und ON 52 zu 9 E Vr 3370/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) aufzuheben.
Demnach wird das Landesgericht für Strafsachen Graz nunmehr erneut über die Wiederaufnahmsanträge des Ludwig B***** zu entscheiden haben.
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