OGH 11Os181/96

11Os181/96Obergericht10.12.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os181/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf R***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10.September 1996, GZ 26 Vr 183/95-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf R***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Mai 1991 in einem Waldstück nahe Waxenberg, Gemeinde Oberneukirchen, mit einer unmündigen Person, nämlich der am 8.Februar 1978 geborenen Adelheid A*****, den außerehelichen Beischlaf unternommen hat.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

Entgegen dem Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 4) wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 10.September 1996 gestellten Antrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, "daß die dem Beschuldigten (Angeklagten) zur Last gelegte Tat in der von der Zeugin A***** geschilderten Weise in einem Opel Kadett in der Form nicht stattgefunden haben kann (218)", Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

Wie schon vom Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend dargelegt wurde (218), besteht nach forensischer Erfahrung die Möglichkeit, auf dem Beifahrersitz eines (PKW) "Opel Kadett" (mit zurücklegtem Sitz) einen Geschlechtsverkehr durchzuführen. Im Hinblick auf das Fehlen näherer Substantiierung der Angaben der Zeugin A***** über die Position des Angeklagten bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs und mangels antragsspezifischer Konkretisierung der angeblichen Behinderung des Angeklagten (nach der Aktenlage trug er - nach seinen eigenen Angaben - wegen seiner Gehbehinderung zum Tatzeitpunkt im Jahr 1991 lediglich orthopädische Schuhe - 211), verfiel der Beweisantrag zu Recht der Ablehnung.

Mit der (undifferenziert ausgeführten) Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag die Beschwerde zunächst keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen, sondern versucht lediglich nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter anzugreifen und zu anderen als den von ihnen getroffenen Feststellungen zu gelangen. Tatsächlich hat sich das erkennende Gericht mit den Beweisergebnissen, damit aber auch mit den darin enthaltenen Widersprüchen, soweit sie entscheidungswesentliche Tatsachen betreffen, auseinandergesetzt. Dabei hat es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch die Angaben des Angeklagten zu seiner angeblichen Behinderung zum Tatzeitpunkt im Jahr 1991 nicht vernachlässigt, sondern unter Hinweis auf die Folgen seines Unfalles im Jahr 1995 die Möglichkeit, ohne Gehstock zu gehen, bejahend erschlossen und dargelegt, weswegen es ihn für körperlich fähig hielt, zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs vom Fahrersitz auf den Beifahrersitz hinüberzuwechseln (US 6).

Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, womit eine Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen darin erblickt wird, daß das Schöffengericht die Feststellungen zum Schuldspruch unter Vernachlässigung entgegenstehender Verfahrensergebnisse ausschließlich auf die Aussagen der Zeugin Adelheid A***** gestützt habe, ohne auf deren Widersprüchlichkeiten einzugehen. Im Gegensatz dazu hat sich jedoch das angefochtene Urteil ohnedies mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 8 f), aber auch mit den Widersprüchen in der Aussage der Zeugin Adelheid A***** auseinandergesetzt und mit ausreichender Begründung dargelegt, weswegen es welchen ihrer Angaben dennoch zu folgen können glaubte (US 7, 8, 9) und zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangte.

Soweit die Beschwerde eine Erörterung des Umstandes vermißt, daß sich die Zeugin Adelheid A***** erstmals anläßlich ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter (33) an den Namen des Angeklagten erinnern konnte, genügt der Hinweis, daß es gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht erforderlich ist, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden (also für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die - mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin A***** mit sämtlichen wesentlichen Verfahrensergebnissen, insbesondere auch den Angaben der Zeugen über die Familienverhältnisse und die Vorfallsschilderungen der Zeugin gegenüber ihrer Mutter, auseinandergesetzt hat (US 6 f).

Aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge vermag die Argumentation keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Hiebei versucht der Angeklagte (neuerlich) die Glaubwürdigkeit seiner leugnenden Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung darzutun, indem er - aus dem Zusammenhang gerissen - auf einzelne Ergebnisse des Beweisverfahrens verweist, welche er als für ihn günstig ansieht und damit die ihn belastenden Angaben der Zeugin Adelheid A***** zu entkräften trachtet. Solcherart versucht er lediglich erneut, auf der Basis dieser Depositionen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht zulässige Weise (NRsp 1994/176) in Zweifel zu ziehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird demnach der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

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