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12Os143/96•OGH 12Os143/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Günter B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146 f StGB über die Beschwerden der Privatbeteiligten Marianne H***** und Franz S***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22.August 1996, GZ 12 Os 64/96-6 (AZ 27 d Vr 961/89 des Landesgerichtes für Strafachen Wien) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Oberste Gerichtshof (gemeinsam ausgeführte) Beschwerden der Privatbeteiligten Franz S***** und Marianne H***** gegen eine seiner die vorliegende Strafsache betreffenden Beschwerdeentscheidungen zurück.
Mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen Beschwerderechtes waren auch die nunmehr gegen die letzte Beschwerdeentscheidung des Obersten Gerichtshofes erhobenen Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
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