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7Ob235/97b•OGH 7Ob235/97b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.I.Huber und Dr.Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Josef E*****, infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Tochter Christine S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 4.März 1997, GZ 25 R 506/96f-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 31. Oktober 1996, GZ 1 A 382/96p-7, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit der angefochtenen Entscheidung, mit der dem Rekurs der Revisionsrekurswerberin keine Folge gegeben wurde, bewertete das Rekursgericht den Wert des Entscheidungsgegenstandes als nicht S 50.000,-- übersteigend und erklärte, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist ein Revisionsrekurs jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, wobei die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden sind. Der trotz der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht mit unter S 50.000,-- von der erblasserischen Tochter gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist daher unzulässig und war zurückzuweisen.
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