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7Ob251/97f•OGH 7Ob251/97f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.I.Huber und Dr.Hradil als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 31.Oktober 1995 verstorbenen Friedrich L*****, zuletzt wohnhaft gewesen ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erblasserischen Witwe Judith L*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 25.Juni 1997, GZ 7 R 1/97w-30, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Zum vorliegenden Rechtsproblem sind zwei Entscheidungen, und zwar 1 Ob 204/46 und EvBl 1970/375, die beide eine Verbücherung einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest fordern, ergangen. Auch in der Lehre wird eine Verbücherung gefordert (vgl Eccher in Schwimann2 § 615, 616 ABGB Rz 7 sowie Weiß in Klang2 III 430), wobei allerdings auf die Befreiung hinzuweisen ist. Dieser Anforderung wird durch den Hinweis im erstinstanzlichen Beschluß durch dessen Fassung:
"Die Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechtes "durch die im erblasserischen Testament vom 11.11.1976 ..." angeordnete fideikommissarische Substitution auf den Überrest für ..." Rechnung getragen. Durch diese Formulierung wurde der Inhalt des Testaments zum Gegenstand der grundbücherlichen Entscheidung gemacht (vgl MGA GBG4 § 1/1-3).
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