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8ObA2356/96w•OGH 8ObA2356/96w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Erich Huhndorf als weitere Richter in der verbundenen Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) DI.Karl K*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, und 2.) DI.Siamak S*****, vertreten durch Dr.Gustav Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, vertreten durch Giger, Ruggenthaler und Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Gesamtstreitwert S 2,862.670,94 brutto sA (Revisionsinteresse der erstklagenden Partei S 587.685,30 brutto sA, der zweitklagenden Partei S 746.796,73 brutto sA, der beklagten Partei zusammen S 581.530,76 brutto sA) infolge außerordentlicher Revisionen der erst- und zweitklagenden Parteien sowie der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1996, GZ 8 Ra 194/96z-46, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Begründung:
Der Revision der beklagten Partei ist entgegenzuhalten, daß sie zwar eine erhöhte Akontierung der Entgelte der Kläger im Jahr 1992 (Erstkläger S 788.200,-, Zweitkläger S 582.400,-) vorgebracht hat, daraus aber weder einen Schuldtilgungseinwand bezüglich der anderen Ansprüche der Kläger, wie Gehalt 1993 und Abfertigung, abgeleitet hat noch diese Überzahlungen compensando als Gegenforderungen eingewendet hat (ON 9 AS 67 und ON 37 AS 386 f) und damit den Klägern mögliche Gegeneinwendungen, wie zB gutgläubiger Verbrauch (Jud 33 neu), genommen hat. Deshalb hat zwar das Erstgericht Feststellungen über die Akontierung getroffen (ON 39 AS 453), jedoch zu Recht keine Aufrechnung vorgenommen. Der behauptete Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
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