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4Ob226/97g•OGH 4Ob226/97g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Elfriede Kropiunig, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Ernst S*****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen S 2,649.285,34 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 29.April 1997, GZ 2 R 51/97f-95, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Auf die in der Revision aufgeworfene Frage, wie weit den Kreditgeber Aufklärungspflichten bei der Abgabe von Garantieerklärungen und Haftungskreditzusagen treffen, kommt es nicht an, weil sich der Beklagte in erster Instanz gar nicht auf eine Verletzung derartiger Pflichten durch die Klägerin berufen hat. Er hat auch nicht behauptet, daß er - ein bei Abschluß des ersten Kreditvertrages mit der Klägerin 51-jähriger Architekt, der dabei als Geschäftsführer einer GmbH gehandelt hat - in Kreditbelangen völlig unerfahren gewesen sei und sich in einem Irrtum über den Inhalt der einzelnen Rechtsakte befunden habe, welcher der Klägerin habe auffallen müssen; dafür fehlen auch alle Anhaltspunkte.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Berechtigung der Klägerin, den Kredit fälligzustellen, stehen in Einklang mit der Vertragslage; eine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, ist nicht zu sehen.
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