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4Ob243/97g•OGH 4Ob243/97g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang L*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Rechnungslegung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Juli 1997, GZ 2 R 136/97k-9, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte mit der Wahl ihrer Geschäftsbezeichnung und Geschäftsausstattung keine Leistungen des Klägers übernommen, sondern sich an deutschen und anderen österreichischen Vorbildern orientiert. Schon aus diesem Grund fehlt für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als schmarotzerische Ausbeutung der Leistungen des Klägers jede Grundlage.
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