OGH 10Ob236/97x

10Ob236/97xObergericht09.09.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Ob236/97x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr.Max Dengg, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Robert T*****, vertreten durch Dr.Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen eingeschränkt S 55.925,13 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7. November 1996, GZ 1 R 576/96d-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Ob - ausgehend von den Feststellungen (nach Beweisergänzung durch das Berufungsgericht), daß beim verantwortlichen Fliesenlegermeister der die "völlig ungenügende Entwässerung" des Hallenbades erkannte und trotzdem weder den Bauherrn noch dessen Planungsarchitekten warnte - ein haftungsbegründendes Verschulden vorliegt und wie dieses zu gewichten ist, ist eine frage des Einzelfalles, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen vermag.

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