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9ObA232/97a•OGH 9ObA232/97a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hannelore S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei E***** AG, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension (Streitwert 612.220 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.März 1997, GZ 11 Ra 18/97i-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. September 1996, GZ 10 Cga 111/96t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.441,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.573,64 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
YDie Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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