OLG Wien 4R154/97i

4R154/97iOberlandesgericht10.09.1997

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 4R154/97i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1997

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Pimmer und Dr.Pöschl in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr.Helmut Kientzl und Dr.Gerhard Schultschik, Rechtanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 275.000,- s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 2.7.1997, 13 Cg 144/96w-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:

"Der Einrede der Unzuständigkeit der beklagten Partei wird Folge gegeben und die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Handelsgerichtes Wien zurückgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.798,20 (darin enthalten S 1.799,70 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

In der vorerst auf Bezahlung eines Betrages von S 650.000,-

gerichteten und schließlich auf S 275.000,- eingeschränkten Klage stützte sich die Klägerin auf eine Gerichtsstandvereinbarung. Sie habe mit Vertrag vom 9.5.1994 mit der Beklagten für die Führung des gegenständlichen Verfahrens als ausschließlichen Gerichtsstand Wien vereinbart. Die Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede. Wohl habe deren Gesellschafter K***** am 9.5.1994 mit der Klägerin einen Werkvertrag geschlossen. Darin sei auch der ausschließliche Gerichtsstand Wien vereinbart worden. Mit der nunmehrigen beklagten Partei, der P***** habe die Klägerin jedoch keine Vereinbarung getroffen, sodaß das Handelsgericht Wien örtlich unzuständig sei.

In der Verhandlung vom 3.6.1997 verkündete das Erstgericht den nunmehr angefochtenen Beschluß, mit dem die Einrede der Unzuständigkeit verworfen wurde. Im Werkvertrag vom 9.5.1994 habe sich die Klägerin und das nicht protokollierte Einzelunternehmen K***** dem ausschließlichen Gerichtsstand Wien unterworfen. Im Jahre 1995 sei dieses Unternehmen in die nunmehr beklagte Partei eingebracht worden. Die Gerichtsstandvereinbarung wirke auch für und gegen die Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger der vertragsabschließenden Personen. Deshalb sei der vereinbarte Gerichtsstand auch hinsichtlich der beklagten Gesellschaft wirksam.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, daß die Klage wegen Unzuständigkeit des Handelsgerichtes Wien zurückgewiesen werde.

Die Klägerin beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.

Wiederholt hat die Rechtsprechung ausgesprochen, daß eine Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des § 104 JN zwischen den Parteien des Rechtsstreites oder ihren Rechtsvorgängern abgeschlossen werden kann. Sie wirkt somit nach herrschender Meinung auch für und gegen die Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger der vertragschließenden Personen, sofern diese Wirkung nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Auch die Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge muß in der Klage behauptet und erst im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden (Rechberger, Rz 2 zu § 104 JN; ZfRV 1995, 158/28).

Im vorliegenden Fall wurde zwar durch Vorlage der Kopie des Auftragsschreibens vom 9.5.1994 durch die Klägerin, deren Echtheit (und damit offensichtlich gemeint Übereinstimmung mit dem Orginal) nicht bestritten wurde, der urkundliche Nachweis darüber erbracht, daß die Klägerin mit K***** die Gerichtsstandvereinbarung getroffen hat. Es wurde jedoch keine Behauptung darhingehend aufgestellt, daß diese Vereinbarung nunmehr auf die beklagte Gesellschaft übergegangen wäre. Sowohl die Zuständigkeitsvereinbarung als auch die Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge muß aber in der Klage behauptet und im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden (Rechberger aaO). Die Klägerin hat erstmalig im vorbereitenden Schriftsatz ON 7, auf Punkt 8 des Einbringungsvertrages vom 27.3.1995 hingewiesen, wonach die beklagte Gesellschaft anstelle des K***** in alle den eingebrachten Betrieb treffende Rechtsverhältnisse eintritt. Sie hat sich auch erbötig gemacht, diese im Bestreitungsfalle vorzulegen. Abgesehen davon daß sie der Vorlage dieser Urkunde trotz der bereits in der Klagebeantwortung enthaltenen Bestreitung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede nicht nachgekommen ist, fehlt es schon an einer Behauptung in der Klage über eine auch auf die Beklagte zutreffende wirksame Zuständigkeitsvereinbarung.

Schon aus diesem Grunde war dem Rekurs der Beklagten Folge zu geben und die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Handelsgerichtes Wien zurückzuweisen, ohne daß auf die weiteren im Rekurs angeführten Argumente Bedacht zu nehmen wäre.

Dem Rekurs war sohin Folge zu geben. Über den vorbereitenden Schriftsatz der Klägerin ON 7 gestellten Überweisungsantrag wird das Erstgericht zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor.

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