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4Ob222/97v•OGH 4Ob222/97v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Nagele und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5.Juni 1997, GZ 4 R 114/97f, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Ob eine Werbeankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage (JBl 1986, 192; 4 Ob 1048/95). Ebenso ist es keine erhebliche Rechtsfrage, ob die Umstände des Einzelfalles die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (MR 1988, 14). Eine krasse Fehlbeurteilung, die wahrzunehmen wäre, liegt bei keiner der aufgeworfenen Fragen vor.
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