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3Ob206/97h•OGH 3Ob206/97h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Helene D*****, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Eberhard D*****, vertreten durch Dr. Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 22. April 1997, GZ 44 R 256/97s - 35, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Rekursentscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen, und sodann die Akten wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Da der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach §§ 81ff EheG ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (4 Ob 551/91; 8 Ob 1551/92 und 5 Ob 531/93), weshalb dem Rekursgericht die Nachholung des entgegen § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG unterbliebenen Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen war.
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