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8ObA263/97b•OGH 8ObA263/97b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Waltraud Bauer und Mag.Karl Dirschmid als Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Gizela B*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma O***** Handesgesellschaft mbH, Geschäftsführer DKfm.Janko V*****, vertreten durch Dr.Amhof und Dr.Damian, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 422.077,-- brutto abzüglich S 93.540,--, über den Kostenbestimmungsantrag der klagenden Partei folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Kostenbestimmungsantrag der Klägerin wird dem Arbeits- und Sozialgericht Wien als Gericht erster Instanz zur Erledigung übermittelt.
Begründung:
Über den am 26.8.1997 beim Erstgericht eingelangten Antrag auf Kostenbestimmung hat das Gericht erster Instanz zu entscheiden (RdW 1986, 308; EvBl 1967/184; JBl 1954, 542; siehe auch EvBl 1972/299).
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