OGH 4Ob261/97d

4Ob261/97dObergericht23.09.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob261/97d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herta B*****, vertreten durch Dr.Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Feststellung (Streitwert S 102.868 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Juni 1997, GZ 13 R 34/97h-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

In der Bejahung des rechtlichen Interesses der Klägerin an der Feststellung kann mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte das gültige Zustandekommen des Kreditvertrages - und somit eine Haftung ihrer Person in welchem Umfang auch immer - in Abrede gestellt hatte, keine Fehlbeurteilung erblickt werden.

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