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1Nd14/97•OGH 1Nd14/97
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 404.882,20 sA und Feststellung (Streitwert S 60.000,--), den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger leitet aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Landesgerichts Korneuburg und des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab (vgl Mader in Schwimann2, § 9 AHG Rz 8). Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.
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