OGH 14Os140/97

14Os140/97Obergericht28.10.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os140/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Wilfried G***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 26 a Vr 9.468/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Georg V***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 9.September 1997, AZ 22 Bs 335/97 (= ON 389), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Georg V***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde des seit 28.September 1996 in Haft angehaltenen Beschuldigten Georg V***** nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO bis 9.November 1997 an.

Dabei ging es davon aus, daß Georg V***** (ua) dringend verdächtig sei, das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB verwirklicht zu haben, indem er von 1993 bis Frühjahr 1996 (in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen) in mehrfachen Angriffen Bankangestellte und Private betrügerisch zur Gewährung von Darlehen verleitete, wobei der Gesamtschaden ca 15 Millionen Schilling beträgt.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde, welche weder den dringenden Tatverdacht noch den Haftgrund bekämpft, sondern ausschließlich die Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer einwendet, ist nicht berechtigt.

In der vom Beschwerdegericht bei der diesbezüglichen Prüfung vorgenommenen Einschätzung der Aussichten auf eine bedingte Strafnachsicht oder Entlassung und der dabei vertretenen Auffassung, daß im Falle verdachtskonformer Verurteilung unter Berücksichtigung des getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers keine der genannten Rechtswohltaten zu erwarten ist, liegt keine unrichtige Gesetzesanwendung. Denn bei der aktuellen Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist wegen der durch wiederholte Delinquenz mit ungewöhnlich hohem Schaden geprägten Verdachtslage bei einer spezifisch einschlägigen Vorverurteilung mit teilweisem Vollzug einer gravierenden (dreijährigen) Freiheitsstrafe und anschließender bedingter Entlassung die bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit von ca einem Jahr keineswegs unangemessen.

Da somit Georg V***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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