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3Ob119/97i•OGH 3Ob119/97i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda V*****, vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ing.Georg K*****, 2) Michael K*****,
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird
a) in Hinsicht auf die Postzahlen 12 und 13 des Pfändungsprotokolls mangels eines 50.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstands und eines Ausnahmefalls gemäß § 502 Abs 3 ZPO als gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig,
b) in Hinsicht auf die Postzahlen 1 bis 3, 5 bis 8, 14 bis 16, 18, 19 und 25 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß §§ 508 a Abs 2 und 510 Abs 3 ZPO zurückgewiesen.
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