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6Ob323/97m•OGH 6Ob323/97m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Rudolf S*****, vertreten durch Dr.Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1,045.420 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26.September 1997, GZ 4 R 188/97x-25, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die klagende Gesellschafterin hat schon deshalb keinen Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer, weil sie sich selbst bei der Krisenversammlung aller Gesellschafter gegen einen Konkursantrag ausgesprochen hat und eine Fortsetzung der Geschäfte unter Aufnahme eines Darlehens mit Bürgschaft der Klägerin von allen Gesellschaftern beschlossen worden war. Die verspätete Konkursanmeldung durch den Geschäftsführer kann somit nicht kausal für die Bürgschaftsübernahme der Klägerin gewesen sein. Bei Zustimmung des Gesellschafters zur schadensbegründenden Handlung des Geschäftsführers entfällt dessen Haftung (SZ 63/124).
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