Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
7Ob297/97w•OGH 7Ob297/97w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft m.b.H., , vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr.Gerald W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr.Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Guido Held und Dr.Gottfried Berndnik, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 357.042,88 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3.Juni 1997, GZ 2 R 79/97y-23, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Schuldvorwurf, der Beklagte habe im Wiedereinsetzungsantrag keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht, wird erstmals in der außerordentlichen Revision erhoben und ist daher als Neuerung unbeachtlich.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.