OGH 8Ob159/97h

8Ob159/97hObergericht30.10.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob159/97h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut A*****, vertreten durch Dr.Günther Klepp, Mag.Dr.Peter Nöbauer und Mag.Franz Hintringer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Ö***** Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Erhard Hackl und Dr.Karl Hatak Rechtsanwälte in Linz, wegen S 61.500,- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 10.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.März 1997, GZ 14 R 34/97m-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Kläger schon auf der Fahrt zum Büro und beim Verlassen des PKW die Vereisung des Bodens bemerkt habe (AS 233). Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, der Kläger sei gewarnt gewesen und zwar auch hinsichtlich der Verhältnisse im Eingangsbereich des Bürohauses ist daher nicht zu beanstanden. Die Mutmaßung des Berufungsgerichtes, der Kläger sei "offensichtlich" ....... "normalen Schritts..." zum Auto gegangen ist zwar in den Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt, hat jedoch auf die Beurteilung des Vorliegens eines Mitverschuldens keinen Einfluß, weil auch das Berufungsgericht nicht davon ausgeht, der Kläger hätte bei vorsichtigem Gehen auf der Rampe den Sturz vermeiden können. Tragende Begründung für die Verschuldensteilung ist vielmehr die Forderung, der Kläger hätte in Anbetracht der für ihn leicht erkennbaren Sturzgefahr auf die mit Bodendecker bepflanzte Fläche neben dem Weg ausweichen müssen. Diese Rechtsansicht ist jedenfalls nicht grob unrichtig, weshalb es einer weitergehenden Überprüfung der einen Einzelfall betreffenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes durch den Obersten Gerichtshof nicht bedarf.

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