OGH 12Os129/97

12Os129/97Obergericht30.10.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os129/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franziska R***** und Ivo R***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs 2 lit a und b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.April 1997, GZ 12 c Vr 6.451/93-47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten Ivo R***** und des Verteidigers Dr.Bruckner zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten Ivo R***** aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivo R***** vom Anklagevorwurf (ON 36/I), in Wien im Zusammenwirken mit seiner insoweit rechtskräftig verurteilten Gattin Franziska R***** als Beteiligter in mehrfachen Tathandlungen eine Verkürzung von Abgaben bewirkt zu haben, nämlich

A/ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

I. durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, in welchen Erlöse und Gewinne zu gering ausgewiesen waren, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben für die Jahre 1989 bis 1991, und zwar insgesamt an Umsatzsteuer 1,117.173 S, an Gewerbesteuer 441.278 S und an Körperschaftsteuer 493.857 S,

II. durch Nichtentrichtung der Kapitalertragsteuer für die aus verschwiegenen Eingängen erzielten Erlöse eine Verkürzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1989 bis 1993 sowie für Jänner bis Oktober 1994 und für November 1995 in der Gesamthöhe von 3,689.976 S,

B/ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen wissentlich eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 1992 und 1993 sowie für Dezember 1995 um insgesamt 1,029.821 S,

und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A) und § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B) begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Zur darüber hinaus (ua) gegen ihn wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG erhobenen Anklage, wonach er (gemeinsam mit Franziska R*****) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten in den Jahren 1991 bis 1993 eine Verkürzung der Lohnsteuer um 625.000 S und der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen um 112.500 S bewirkt habe, indem beschäftigte Arbeiter nicht erfaßt und Zahlungen unterlassen wurden, erging hinsichtlich Ivo R***** gleichfalls - in diesem Fall gemäß § 214 FinStrG - ein Freispruch.

Nach dem wesentlichen Urteilssachverhalt führte die Geschäfte der Firma W***** Bau-Liegenschaft- und HandelsgmbH bis 1981 Ivo R*****, seither seine Gattin Franziska R*****. Diese war während des Deliktszeitraumes allein für die Wahrnehmung der Steueragenden zuständig, während der Angeklagte Ivo R***** als technischer Angestellter vor allem die Baustellen betreute. Dabei oblag ihm auch die Einstellung und Bezahlung "schwarz" beschäftigter Arbeiter, für die weder Lohnkonten geführt, noch entsprechende Abgaben entrichtet wurden. Das Geld für deren Entlohnung erhielt er von seiner Ehegattin, die als verantwortliche Geschäftsführerin unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung durch die Erklärung nur eines Teiles der erzielten Erlöse und Umsätze Abgabenverkürzungen einschließlich nicht entrichteter Lohnabgaben in der Gesamthöhe von ca 7,5 Mio S bewirkte. Weil Ivo R***** ab Anfang 1990 diesbezüglich Verdacht zu schöpfen begann, führte er seither persönliche Aufzeichnungen über die tatsächlich erzielten Umsätze (US 8 und 9).

Einen Tatbeitrag lastete das Erstgericht dem Angeklagten nur hinsichtlich der Hinterziehung der Lohnabgaben an (Punkt C der Anklage), während es im übrigen davon ausging, daß Ivo R***** im Sinne seiner Verantwortung von den steuerlichen Malversationen seiner Gattin zwar wußte und diese duldete, daran jedoch nicht mitwirkte (US 9). Es begründete diese Annahme mit der beschriebenen Aufgabentrennung zwischen den beiden Angeklagten, der Tatsache, daß sie über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügten und der als glaubwürdig beurteilten Aussage von Franziska R*****, ihren Gatten von den von ihr begangenen steuerlichen Verfehlungen nicht informiert zu haben (US 10).

Zu Recht wendet die Staatsanwaltschaft in ihrer dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde ein, daß das Urteil insoferne mit einem Begründungsmangel (Z 5) behaftet ist, als die - in der Hauptverhandlung auch erörterte (481/I) - Verantwortung des Angeklagten vor der Finanzbehörde, wonach die von ihm vorgenommene Entlohnung der sogenannten "Schwarzarbeiter" in der "offiziellen" Buchhaltung keinen Niederschlag gefunden habe, die "Direktzahlungen" vielmehr jeweils zu Lasten der - in diesem Umfang solcherart verminderten - Auftragssummen verrechnet worden seien (143/I), dem Freispruch widerstreitet und deshalb eine Würdigung erfordert hätte. Denn diese Einlassung, vor allem bei Berücksichtigung der Interessenlage des Angeklagten als Hälfte- bzw (seit 1991) Mehrheitsgesellschafter des steuerpflichtigen Bauunternehmens, deutet in Verbindung mit der festgestellten begleitenden Umsatzkontrolle durch Ivo R***** darauf hin, daß er nicht nur Mitwisser der von seiner Ehegattin laufend begangenen Abgabenhinterziehungen war, sondern diese durch die beschriebene Entlohnung nicht gemeldeter Arbeiter zu Lasten der jeweiligen Auftragssummen im Sinne eines auf die laufende Erzielung von Schwarzgeldern gerichteten gemeinsamen Unternehmenskonzeptes auch aktiv (§ 11 dritter Fall FinStrG) gefördert hat.

Dieser Begründungsmangel zwingt zur Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz, ohne daß es einer Erörterung des übrigen - überwiegend nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten - Beschwerdevorbringens (Z 5 und 9 lit a) bedarf.

Bei dieser Sachlage war auch - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend releviert - der gegen den Angeklagten gemäß § 214 FinStrG ergangene Freispruch vom Anklagevorwurf nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (Punkt C der Anklage) zu kassieren, weil im erneuerten Verfahren ein Schuldspruch wegen in die gerichtliche Zuständigkeit fallender Finanzvergehen (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) nicht auszuschließen ist.

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