OGH 10ObS350/97m

10ObS350/97mObergericht04.11.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS350/97m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Kurt Scherzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ljubinka B*****, dzt arbeitslos, ***** vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Entschädigung wegen Berufskrankheit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1997, GZ 9 Rs 56/97i-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Dezember 1996, GZ 29 Cgs 125/96a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Welche Sachverständigengutachten zur Prüfung der entscheidungswesentlichen medizinischen Fragen einzuholen sind, ob die bereits vorliegenden Gutachten ausreichend sind oder ob weitere Sachverständige beizuziehen sind, ist allein Gegenstand der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist. Das Eingehen auf die in diesem Zusammenhang in der Revision relevierten Fragen ist dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungs- gerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Es steht fest, daß die Klägerin nicht an einer Erkrankung der Atemwege leidet und ihre Lungenfunktion völlig normal ist; die Frage ob eine kausale Verknüpfung zwischen bestehenden Leidenszuständen und einer in Anlage 1 zum ASVG genannten Exposition besteht, wofür im übrigen die Klägerin die objektive Beweislast träfe, stellt sich daher aus diesem Grund gar nicht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch keine Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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